— 1390 —
§ 10
Zum Sitze der Kommission wird Berlin (Reichsmilitärgericht) bestimmt.
§ 11
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 30. November 1918.
Für den Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
(Nr. 6561) Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung über örtlichen Bereich
und Sitz der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie
vom 24. März 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 274). Vom 30. November 1918.
Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung sowie auf Grund des
Artikel II § 1 der Verordnung über die Errichtung von Herstellungs= und Ver-
triebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 236) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Im Artikel I § 1 der Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 24. März
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 274) Ziffer 8 werden die Worte „in Pirmasens“ ersetzt
durch die Worte „in Landau".
Artikel II
Die Bestimmung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. November 1918.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller
— — — —
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.