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4. Haushaltungsvorstände sind in Spalte 1 unter fortlaufenden
Nummern, in Spalte 2 mit Angabe der Hausnummern und in größeren Orten
auch der Straße, dagegen selbständig zu veranlagende Personen, welche zu
demselben Hausstande gehören (Haussöhne; Gehilfen; Gesellen; Dienstboten;
Ehefrauen und Haustöchter mit selbständigem Erwerb), unter der Nummer des
Familienhauptes, Arbeitgebers, Dienstherrn 2c. mit fortlaufenden Buchstaben
aufzuführen.
5. In Spalte 4 ist der Hauptberuf des Steuerpflichtigen — bei einem
Einzelkaufmann auch die kaufmännische Firma — anzugeben, daueben sind aber
auch alle Nebengeschäfte, aus welchen ihm ein steuerpflichtiges Einkommen zufließt,
einzeln anzuführen; ist der Steuerpflichtige Mitinhaber einer Handelsgesellschaft
oder Theilhaber einer sonstigen Gemeinschaft, von welcher ihm Einkommen
zufließt (vergl. Ziffer 2), so ist dies unter Angabe des Antheilsverhältnisses zu
vermerken.
6. In den Spalten 6— 10 ist der Grundbesitz, welchen ein Steuerpflichtiger
eigenthümlich oder kraft eines Nießbrauchs= oder Nutzungsrechtes in dem Orte
oder dessen Flur besitzt, mit Angabe des Flächengehaltes des Artlandes, der
Wiesen 2c., und zwar in Spalte 10 unter näherer Bezeichnung des „sonstigen
Grundbesitzes“ als „Garten, Holz, Teich, Weinberg, Trift, Leede“ 2c. anzuführen.
Auch derjenige Grundbesitz, welchen der Steuerpflichtige in Gemeinschaft
mit Anderen besitzt (vergl. Ziffer 2), ist hier unter Angabe der Gesammtfläche
und des dem Steuerpflichtigen daran zustehenden Antheiles einzuzeichnen (vergl.
Anlage D Nr. Nr. 3 und Za).
In dieselben Spalten, jedoch getreunt von der ebengedachten Einzeichnung
und unter Anführung der in Frage stehenden Fluren, ist der Grundbesitz, wel-
chen ein Steuerpflichtiger in anderen Fluren als Eigenthümer, Miteigenthümer
oder Nießbrauchsberechtigter besitzt, einzutragen.
In Fluren, welche in der Grundstückszusammenlegung begriffen sind, hat
die Einzeichnung des Grundbesitzes nach der Planüberweisung mit dem Bestande
der überwiesenen Pläne zu erfolgen.
7. In Spalte 5 ist anzugeben:
a) ob der Stenerpflichtige seinen Haus= und sonstigen Grundbesitz ganz oder
theilweise verpachtet oder vermiethet hat und wie viel Mieth= oder Pachtgeld
er davon einnimmt; bei theilweiser Verpachtung ist die Fläche des ver-
pachteten Landes anzuführen;
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