Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Unerwartet der von den Letzteren etwa anzuordnenden weiteren Maß— 
nahmen sind die nachfolgend unter Ziffer 3 bis 11 angegebenen Vorschriften 
zu befolgen. 
Jeder Typhuskranke, welcher nicht etwa in ein geeignetes Krankenhaus 
mit Isolirräumen verbracht wird, ist thunlichst in einem eigenen, von den übrigen 
Wohnräumen möglichst entfernten Zimmer abzusondern und der Zutritt in 
dieses Zimmer in der Regel nur den zur ärztlichen Behandlung und zur 
Pflege des Kranken erforderlichen Personen zu gestatten. 
4. 
Alle Abgänge des Kranken sind in unversehrten wasserdichten Behältnissen 
aufzufangen bezüglich anzusammeln, die mindestens zum dritten Theil ihres 
Rauminhalts mit Kalkmilch (1 Theil gebrannter Kalk in 4 Theilen Wasser 
gelöst), oder mit Karbolseifenlösung — (3 Theile schwarze oder grüne Seife 
und 5 Theile Karbolsäure mit 100 Theilen heißen Wassers gemischt) — an- 
gefüllt sind. 
Erst nachdem die angesammelten Abgänge mit einer der genannten Des- 
infektionsflüssigkeiten gehörig gemischt und mindestens eine Stunde lang dem 
Einfluß der Desinfektionsflüssigkeit ausgesetzt worden sind, dürfen sie in die 
Aborte entleert werden. 
Auch Wasch= und Badewässer von Typhuskranken sind in ähnlicher Weise 
vorerst zu desinfiziren, bevor sie beseitigt werden. 
In Abzugskanäle, Wasserläufe oder auf Grundstücke in der Nähe von 
Wohnungen, Brunnen oder Wasserläufen dürfen auch die desinfizirten Abgänge 
von Typhuskranken nicht verbracht werden. 
Dafern dergleichen Abgänge vor Erkennung der Krankheit oder aus anderen 
Gründen undesinfizirt in Aborte oder an eine andere Stelle gelangt sein 
sollten, so ist für eine nachträgliche gründliche Desinfektion dieser Stellen 
Sorge zu tragen. 
5. 
Alle mit Abgängen eines Typhuskranken beschmutzte Bett= oder Leibwäsche 
ist sofort in 5 prozentiger Karbolseifenlösung mindestens zwei Stunden lang 
einzuweichen und in feuchtem Zustande aus dem Krankenzimmer zu entfernen, 
bevor sie in gewöhnlicher Weise gewaschen werden darf.
	        
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