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Unerwartet der von den Letzteren etwa anzuordnenden weiteren Maß—
nahmen sind die nachfolgend unter Ziffer 3 bis 11 angegebenen Vorschriften
zu befolgen.
Jeder Typhuskranke, welcher nicht etwa in ein geeignetes Krankenhaus
mit Isolirräumen verbracht wird, ist thunlichst in einem eigenen, von den übrigen
Wohnräumen möglichst entfernten Zimmer abzusondern und der Zutritt in
dieses Zimmer in der Regel nur den zur ärztlichen Behandlung und zur
Pflege des Kranken erforderlichen Personen zu gestatten.
4.
Alle Abgänge des Kranken sind in unversehrten wasserdichten Behältnissen
aufzufangen bezüglich anzusammeln, die mindestens zum dritten Theil ihres
Rauminhalts mit Kalkmilch (1 Theil gebrannter Kalk in 4 Theilen Wasser
gelöst), oder mit Karbolseifenlösung — (3 Theile schwarze oder grüne Seife
und 5 Theile Karbolsäure mit 100 Theilen heißen Wassers gemischt) — an-
gefüllt sind.
Erst nachdem die angesammelten Abgänge mit einer der genannten Des-
infektionsflüssigkeiten gehörig gemischt und mindestens eine Stunde lang dem
Einfluß der Desinfektionsflüssigkeit ausgesetzt worden sind, dürfen sie in die
Aborte entleert werden.
Auch Wasch= und Badewässer von Typhuskranken sind in ähnlicher Weise
vorerst zu desinfiziren, bevor sie beseitigt werden.
In Abzugskanäle, Wasserläufe oder auf Grundstücke in der Nähe von
Wohnungen, Brunnen oder Wasserläufen dürfen auch die desinfizirten Abgänge
von Typhuskranken nicht verbracht werden.
Dafern dergleichen Abgänge vor Erkennung der Krankheit oder aus anderen
Gründen undesinfizirt in Aborte oder an eine andere Stelle gelangt sein
sollten, so ist für eine nachträgliche gründliche Desinfektion dieser Stellen
Sorge zu tragen.
5.
Alle mit Abgängen eines Typhuskranken beschmutzte Bett= oder Leibwäsche
ist sofort in 5 prozentiger Karbolseifenlösung mindestens zwei Stunden lang
einzuweichen und in feuchtem Zustande aus dem Krankenzimmer zu entfernen,
bevor sie in gewöhnlicher Weise gewaschen werden darf.