Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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10. 
Der Gemeindevorstand hat möglichst zu überwachen, daß die unter Ziffer 
2 bis 9 gegebenen Vorschriften bei Typhus-Erkrankungen befolgt werden. Er 
hat zu diesem Behufe den Haushaltungsvorstand der Wohnung, in welcher sich 
der Typhuskranke befindet, noch besonders auf die betreffenden Bestimmungen 
schriftlich, und nach Befinden unter Beifügung eines Druckexemplars dieser 
Verordnung hinzuweisen. Der deshalb erforderliche Bedarf an Druckexemplaren 
wird den Gemeindevorständen von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor unent- 
geltlich geliefert. 
Bei Armen hat der Gemeindevorstand für Beschaffung der erforderlichen 
Desinfektionsstoffe aus Gemeindemitteln Sorge zu tragen. 
11. 
Die Polizeibehörden sind ermächtigt, nach Befinden gegen Zuwiderhand- 
lungen gegen die vorstehenden Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes vom 
8. Mai 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden einzuschreiten. 
Weimar, den 21. November 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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