Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Da hiernach Beschlüsse des Vorstandes der Sparkasse durch Stimmenmehrheit der Mitglieder 
gefaßt werden, so sind Erklärungen desselben, Dritten gegenüber, nur dann für die Sparkasse für 
verbindlich zu erachten, wenn, abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, in welchem der Ge- 
meindevorstand und Großherzogliches Amtsgericht entscheiden, drei Mitglieder dafür gestimmt haben. 
Artikel X. 
Die Bestimmung unter Ziffer IX derselben Instruktion wird dahin abgeändert: 
Es bleibt den Vorstehern überlassen, bei den ihnen obliegenden Geschäften zu zwei und zwei 
in der Weise abzuwechseln, daß immer der von dem Gemeindevorstande zu Allstedt oder der vom 
Großherzoglichen Amtsgericht erwählte, und einer aus der Mitte des Vereins amtiren. 
Allstedt, den 22. November 1897. 
Der Vorstand der Sparkasse daselbst. 
Ottom. Kind. Hohmann. Aug. Perrottet. Franz Dittrich. 
[161 Das 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2440 Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landes- 
haushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutz- 
gebiete für das Etatsjahr 1897/98; vom 22. Januar 1898. 
„ 2441 Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 21. Ja- 
nuar 1898. 
„ 2442 Bekanntmachung, betr. die Aufhebung der Uebereinkunft zwischen 
dem Reiche und Großbritannien über den Schutz der Rechte an 
Werken der Literatur und Kunst; vom 22. Januar 1898. 
„ 2443 Verordnung, betr. die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen 
Obstes aus Amerika; vom 5. Februar 1898. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 5: 
S. 71 Abänderung von Tarasätzen. 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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