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mit alleiniger Ausnahme der unter Ziffer 3 der letzteren enthaltenen Bestim—
mung über die Abrundung der Preise, für die Apotheker des Großherzogthums
bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
Weimar, den 12. Februar 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(18) I. Im Einvernehmen mit dem unterzeichneten Staats-Ministerium sind
von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt in Charlottenburg unter dem
25. Januar d. J. neue Bestimmungen über die Prüfung von Thermometern
bei der Reichsanstalt und bei der Großherzoglichen Prüfungsanstalt für Glas-
instrumente in Ilmenau erlassen worden und auf Seite 76ff. des Central-Blattes
für das Deutsche Reich Jahrgang 1898 abgedruckt. Dieselben treten vom
1. April d. J. ab an die Stelle der unterm 2. November 1889, Regierungs-
Blatt Seite 231 ff., bekannt gemachten Bestimmungen.
Weimar, den 16. Februar 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[19) II. Der in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Uebereinkunft,
betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs-Gesetzblatt 1887 Seite
493) sowie der Nr. 4 des Schlußprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht
erhaltene, im Regierungs-Blatt 1847 Seite 161 abgedruckte Vertrag zwischen
dem Großherzogthum Sachsen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes
der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung und der im