Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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mit alleiniger Ausnahme der unter Ziffer 3 der letzteren enthaltenen Bestim— 
mung über die Abrundung der Preise, für die Apotheker des Großherzogthums 
bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
Weimar, den 12. Februar 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(18) I. Im Einvernehmen mit dem unterzeichneten Staats-Ministerium sind 
von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt in Charlottenburg unter dem 
25. Januar d. J. neue Bestimmungen über die Prüfung von Thermometern 
bei der Reichsanstalt und bei der Großherzoglichen Prüfungsanstalt für Glas- 
instrumente in Ilmenau erlassen worden und auf Seite 76ff. des Central-Blattes 
für das Deutsche Reich Jahrgang 1898 abgedruckt. Dieselben treten vom 
1. April d. J. ab an die Stelle der unterm 2. November 1889, Regierungs- 
Blatt Seite 231 ff., bekannt gemachten Bestimmungen. 
Weimar, den 16. Februar 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
[19) II. Der in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Uebereinkunft, 
betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken 
der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs-Gesetzblatt 1887 Seite 
493) sowie der Nr. 4 des Schlußprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrecht 
erhaltene, im Regierungs-Blatt 1847 Seite 161 abgedruckte Vertrag zwischen 
dem Großherzogthum Sachsen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes 
der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung und der im
	        
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