Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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A. Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
Der höchste und niedrigste Satz für jede in dem Folgenden besonders aufgeführte Leistung 
bezeichnen die Grenzen innerhalb welcher die Feststellung diesfallsiger Gebührenforderungen 
stattfindet. 82 
Das Taxmaß ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, 
insbesondere nach der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen, außerdem aber nach der Schwierig— 
keit und Gefährlichkeit der Leistung anzuwenden. In außerordentlichen Fällen, in denen auch 
der höchste Satz der Taxe als ein den Verhältnissen entsprechendes Honorar nicht angesehen 
werden kann, darf das Staatsministerium auf Antrag der betreffenden Medizinalperson eine 
höhere Vergütung bestimmen. z3 
Die niedrigsten Sätze kommen zur Anwendung, wenn die Zahlung von nachweisbar Un— 
bemittelten oder Armenverbänden, sowie aus Staats- und Gemeindekassen, ferner aus milden 
Stiftungen oder aus einer auf Grund des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt 
1883, Seite 73), des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt 1886, Seite 132), be- 
züglich des Landesgesetzes vom 4. April 1888 (Regierungs-Blatt 1888, Seite 47) errichteten Kasse, 
sowie einer Dienstbotenkrankenkasse und der Gemeindekrankenversicherung zu bestreiten ist. 
84. 
Die von einer Medizinalperson aus ihren Mitteln bei Kranken verwendeten Arzeneien, 
Verbandstücke, Geräthe u. s. w. sind ihr, soweit als solche sich ohne ihr Verschulden zum Ge— 
brauche bei anderen Kranken nicht mehr eignen, nach dem Selbstkostenpreis besonders zu vergüten. 
85. 
In allen den Fällen, in denen keine Vereinbarung über ein Bauschhonorar getroffen worden 
ist, sind die ausübenden Medizinalpersonen verpflichtet, dem von ihnen wegen Gebührenzahlung 
in Anspruch Genommenen auf dessen Verlangen eine schriftliche, genaue, deutliche, taxordnungs- 
mäßige Rechnung nach den diesfallsigen einzelnen Leistungen auszustellen. 
86. 
Alle Rechnungen, welche ausübende Medizinalpersonen, als solche, zur Bezahlung aus 
einer öffentlichen Kasse oder zur Feststellung einreichen, müssen nicht nur den in § 5 bezeichneten 
Erfordernissen entsprechen, sondern auch bei auswärtigen Verrichtungen immer eine Angabe der 
Entfernung und — sofern sie irgend die niedrigsten Taxsätze überschreiten — der Standes= und 
Vermögens-Verhältnisse des Kranken möglichst wahrheitsgemäß enthalten. 
87. 
Auf Feststellung einer Gebührenrechnung kann der Zahlungspflichtige so lange antragen, 
als er die Rechnung noch nicht ohne Vorbehalt bezahlt oder sonst anerkannt hat.
	        
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