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K. II.
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1867.
(#. s.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 6963.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung von Abänderungen
des Statuts des Herforder Vereins für Leinen aus reinem Handgespinnst.
Vom 7. Januar 1868.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. Dezember
1867. die von der Generalversammlung der Aktiengesellschaft „Herforder Verein
für Leinen aus Handgespinnst“ zu Helford, die nach dem notariellen Protokolle
vom 18. November v. 7 beschlossenen weiteren Aenderungen ihres Gesellschafts.
Statuts vom 21. Juli 1852. und des Nachtrages zu demselben vom 17. Januar
1859., insbesondere die danach sich ergebende Aenderung der Firma des
Vereins in „Herforder Leinen-Verein“ zu genehmigen geruht.
Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der
Königlichen Regierung zu Minden bekannt gemacht werden.
Berlin, den 7. Januar 1868.
Der Minister für Handel) Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Moser.
Ger. 6962—eo6s.) (Xr. 6964.)