Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  II.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  Dezember  1867.

(#.  s.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  6963.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  von  Abänderungen
des  Statuts  des  Herforder  Vereins  für  Leinen  aus  reinem  Handgespinnst.
Vom  7.  Januar  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  Dezember
1867.  die  von  der  Generalversammlung  der  Aktiengesellschaft  „Herforder  Verein
für  Leinen  aus  Handgespinnst“  zu  Helford,  die  nach  dem  notariellen  Protokolle
vom  18.  November  v.  7  beschlossenen  weiteren  Aenderungen  ihres  Gesellschafts.
Statuts  vom  21.  Juli  1852.  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  17.  Januar
  1859.,  insbesondere  die  danach  sich  ergebende  Aenderung  der  Firma  des
Vereins  in  „Herforder  Leinen-Verein“  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Minden  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  7.  Januar  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Ger.  6962—eo6s.)  (Xr.  6964.)