Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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88. 
Freiwillige Geschenke, außer Geld, oder freiwillig erwiesene Gefälligkeiten können von den 
Zahlungspflichtigen nicht in Gegenrechnung gebracht werden. 
§99. 
Die Feststellung auf Privatantrag geschieht, wenn sich nicht deshalb ausdrückliche Zweifel 
hervorgehoben finden, unter der Voraussetzung, daß die angesetzten Leistungen wirklich statt- 
gefunden haben und nothwendig, oder doch verlangt, mindestens genehmigt gewesen seien, und 
unter der Voraussetzung der Wahrheit der sonstigen Angaben des Rechnungsstellers. 
l 10. 
Die Feststellung der ärztlichen Gebührenrechnungen erfolgt durch das Staatsministerium 
im Verwaltungswege. 
Gegen eine in dieser Weise bewirkte Festsetzung kann Vorstellung bei der genannten 
Behörde eingelegt werden, welche demnächst mit Veränderung des Referenten endgültig entscheidet. 
§ 11. 
Die Festsetzungsgebühren bezahlt in außergerichtlichen Fällen der Antragsteller. 
l 12. 
Für Verrichtungen, welche sich in der gegenwärtigen Taxordnung nicht berücksichtigt finden, 
sind Vergütungen nach Maßgabe derjenigen Sätze zu bestimmen, welche für ähnliche Leistungen 
gewährt werden. Fälle, welche auch hiernach nicht entschieden werden können, unterliegen dem 
billigen Ermessen des Staatsministeriums. 
B. Gebühren für approbirte Kerzte. 
I. Allgemeine Verrichtungen. 
1. Für die erste mündliche Berathung eines Kranken in der Wohnung des Arztes 1 bis 10.4. 
2. Für jede folgende Berathung in derselben Krankheit bis 3.. 
3. Für den ersten Besuch eines Kranken am Wohnorte des Arztess 2 bis 10.. 
4. Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit bis 5.“. 
Für etwaige Fuhrkosten kann hierbei nichts angesetzt werden. 
5. Unter den Ansätzen für einen Besuch bezüglich für eine Berathung ist die Gebühr für die 
Untersuchung des Kranken und für die hiernach ertheilten Verordnungen, insbesondere Rezepte, 
mit inbegriffen. Nur in den Fällen, in denen eine besonders eingehende Untersuchung unter 
Anwendung des Augen-, Kehlkopf-, * Scheidenspiegels oder des Mikroskops stattge— 
funden hat, können hierfüur . . .. lI bis 3.4 
besonders in Ansatz gebracht werden. 
16“
	        
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