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Für die Ausführung der Narkose Nz#2 bis 10..
Erfolgt dieselbe behufs Ausführung einer Operation, für welche der Arzt nicht unter
10.¾“ zu beanspruchen hat, so ist für die Nartost keine besondere Gebühr zu berechnen.
Für Massage . . . . .. ⅝°r.. bis 5.%
Für eine hydrotherapeutische Einwicklung. ... .....2bisö.-6.
Für die Anwendung des konstanten oder induzirten Strons. 2bis 5%
Für die subkutane Einspritzung von Medikamenten — außer dem Betrage für letztere —
sowie für Einspritzungen in die Harnröhre oder für ein Klystier bis 3.4.
Für die Einführung einer Bougie, eines Mastdarmrohres mit oder ohne Eingießung oder
einer ähnlichen Verrichtnng 2S2bis 5..
Für die Anlegung der Magensonde oder des Schlundrohres 33 bis 6.
Für letztere bei Strikturen der Speiseröhre oder mit Ausspülung des Magens 5 bis 10..
Werden die Verrichtungen zu Ziffer 26 und 28 bis 34 längere Zeit hindurch bei derselben
Krankheit wiederholt ausgeführt, so ist nur die drei ersten Male der volle Satz, für jedes
folgende Mal die Hälfte zuzubilligen, icdoch nicht unter 16.
.Für einen Aderlaß . . .. . . .. 2bis 5 AÆ.
II. Besondere Verrichtungen.
Wundärztliche Verrichtungen.
Für Eröffnung eines oberflächlichen Abscesss... .... 2bis 8s.
Für Eröffnung eines tiefliegenden Abscesss... ... . öbis 30 .
Für die Anwendung des scharfen Löffelsß... .... 2bis 8M.
Für den ersten einfachen Verband einer kleinen Wunde.. . . . bbis 5..
Für die Naht und ersten Verband einer kleinen Wine 2bis 8.“#.
Für die Naht und ersten Verband einer größeren Wiune 10 bis 20.4.
Für jeden folgenden Verband die Hälfte, jedoch nicht unter I.
Für die Anlegung eines größeren festen oder Streckverbandes jedesmal 5 bis 15.4.
Für die Unterbindung eines größeren Gefäßes als selbständige Operation oder für die Opera—
tion einer Pulsadergeschwuisst .. ...20b1s100.-6.
FureineSehnenduxchschnethng...............5b1s20.-6.
FurcmeSehnennaht... ...8b1330.-J6.
Für eine Nerven-Isolirung und Duichschneidung oder Dehnung oder Naht 10 bis 50.4.
Für die Entfernung fremder Körper
a) aus den natürlichen Oeffnungen 2Z2bis 10.4.
b) aus dem Kehlkopf oder der Speiseröhre 65b5ihbis 50 A.
Für Entfernung fremder Körper oder Knochensplitter aus einer Schußwunde 5 bis 10 ./.