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Hinsichtlich der Aufsicht und Disziplin unterliegen die Beamten der Ge—
fängnißverwaltung, insofern sie noch ein anderes Amt bekleiden, den für ihre
sonstige amtliche Stellung maßgebenden Vorschriften.
Auf einen Beamten, welcher ausschließlich für den Gefängnißdienst ange—
stellt ist, finden die Vorschriften Anwendung, welche für die bei der Staats—
anwaltschaft angestellten Beamten maßgebend sind. Steht jedoch dem Gefäng—
nisse ein Amtsrichter vor, so kommen die für Gerichtsbeamte geltenden Vor—
schriften zur Anwendung.
Die Beurlaubung solcher Gefängnißbeamten, welche noch ein anderes Amt
bekleiden, richtet sich nach den für dieses letztere bestehenden Bestimmungen.
Den Beamten, welche ausschließlich für den Gefängnißdienst angestellt sind,
kann der Gefängnißvorsteher Urlaub bis zu 14 Tagen ertheilen; für die Be-
willigung von Urlaub über 14 Tage bleibt die Entscheidung dem Staats-
Ministerium, Departement der Justiz, vorbehalten. Im Uebrigen sind die für
Beurlaubung der Beamten bei den Amtsgerichten maßgebenden Vorschriften
entsprechend zur Anwendung zu bringen. Zur Urlaubsertheilung bis zu
14 Tagen ist, wenn eine Stellvertretung auf Staatskosten eintreten soll, die
Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departement der Justiz, erforderlich.
Abschnitt II.
Allgemeine Vorschriften über das Verfahren und die Ordnung
in den Gefängnissen.
A. Aufnahme der Gefangenen.
Anweisung zur Aufnahme.
Die Aufnahme darf nur auf Grund einer schriftlichen Aufnahmeverfügung
des Richters oder der Staatsanwaltschaft erfolgen.
In der Aufnahmeverfügung wird das Urtheil oder der Strafbefehl be-
zeichnet, sowic die begangene Strafthat, die erkannte Strafe und der Zeitpunkt
angegeben, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist. Ist die erkannte
Strafe zum Theil schon verbüßt oder ist erlittene Untersuchungshaft in An-
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