Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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sonen und Behörden gelangt, denen die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen 
zur möglichst raschen und zuverlässigen Tilgung der Seuche obliegt. 
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden verordnen wir auf Grund des 
8 1 Ziffer 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden 
vom 7. Jannar 1854 — Seite 17 Reg.-Blatt — was folgt: 
81. 
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest, sowie jeder Fall, welcher 
den Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist dem Gemeindevorstand des Ortes, in 
welchem die Erkrankung oder der Todesfall vorgekommen ist, unverzüglich an— 
zuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei dem 
Gemeindevorstand des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige 
zu bringen. 
§ 2. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der behandelnde Arzt, 
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
3. der Haushaltungsvorstand, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 4 genannten Personen tritt nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
83. 
Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, 
Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der 
Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte 
Person, für Krankheits= und Todesfälle, welche auf Flößen vorkommen, der 
Floßführer oder dessen Vertreter ausschließlich zur Erstattung der Anzeige 
verpflichtet. 
Der Floßführer oder dessen Vertreter hat die Anzeige an den Gemeinde- 
vorstand derjenigen an dem betreffenden Fluß gelegenen Ortschaft zu erstatten,
	        
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