Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 27. 
Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Lymphe geeignet. Wiederholte Be- 
nutzung einer und derselben Blatter ist nicht gestattet. 
8 28. 
Die Abnahme der Lymphe kann mittelst der Lanzette, des scharfen Löffels oder des Spatels 
vorgenommen werden. Das Gewebe der Blatter ist bei lebenden Thieren durch Abkratzen unter 
scharfem Drucke möglichst blutfrei zu entfernen. Wiederholtes Kratzen an derselben Stelle ist nicht 
erlaubt. Wo es die Verhältnisse gestatten, kann das Thier vor der Lympheabnahme geschlachtet 
werden. 
VI. Herstellung und Versendung der Lymphe. 
8 29. 
Der Tisch, auf welchem die Zubereitung der Lymphe erfolgt, soll mit einer Glasplatte ver— 
sehen sein. Alle Instrumente, welche mit der Lymphe und der Zusatzflüssigkeit in Berührung kommen, 
und alle Gefäße, welche diese oder die Lymphe aufnehmen, müssen nach § 20 behandelt werden. 
Die Gefäße sind vor dem Gebrauch und während desselben thunlichst bedeckt zu halten. 
Walzen und andere Theile von Reibemaschinen, welche eine Desinfektion durch feuchte oder trockene 
Wärme nicht gestatten, sind entweder in Alkohol oder in einem anderen desinfizirenden Mittel oder 
sonst in geeigneter Weise, vor Staub geschützt, aufzubewahren, im letzteren Falle aber vor dem 
Gebrauche zu desinfiziren. 
§ 30. 
Zur Verarbeitung der Lymphe gelangen die flüssigen und die festen Bestandtheile der Blatter 
unter Ausschluß der Borken und Schorfe. Die Vermischung der von verschiedenen Thieren gleich- 
zeitig gewonnenen Lymphe ist gestattet. 
Verzögert sich der Beginn der Bearbeitung, so ist die Lymphe bis zu dieser in Glycerin 
aufzubewahren. 
§ 31. 
Die thierische Lymphe ist zu Menschenimpfungen niemals in Form des aus den Blattern 
gewonnenen Rohmaterials zu benutzen, sie darf vielmehr nur dazu verwendet werden: 
1. nach sorgfältigem Verreiben im Mörser oder auf einer Maschine, wozu reines, den An- 
forderungen des Arzneibuchs entsprechendes Glycerin oder ein Gemisch aus solchem 
Glycerin und destillirtem, sterilem Wasser verwendet worden ist, in Form einer Zube- 
reitung, welche einen Theil abgeschabter Lymphe auf höchstens 10 Theile Zusatzflüssigkeit 
enthält; 
2. nach Verreibung mit gleichartigem Wasser oder Glycerinwasser und nach Entfernung 
der festen Bestandtheile durch Sedimentiren oder Centrifugiren in Form einer klaren 
Flüssigkeit, welche auch einem Eindickungsverfahren unterzogen werden kann. 
32. 
Die fertige Lymphe ist, wenn sie nicht sogleich in die Versandgefäße gefüllt wird, in sorg- 
fältig verschlossenen, sterilen Gefäßen aufzubewahren.
	        
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