Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Abschnitt V. 
Schlußbestimmungen. 
8 41. 
Gegenstände, die eine Behörde von Amtswegen in Gewahrsam genommen hat, 
können, soweit sich dieselben zur Hinterlegung eignen (8 5), den Hinterlegungsstellen zur 
Verwahrung übergeben werden. 
Ueber die Verwahrung ist eine den Vorschriften des § 18 entsprechende Bescheini- 
gung auszustellen. Geld wird ohne Vermischung mit anderem Gelde aufbewahrt und 
nicht verzinst. 
§ 42. 
Die bei anderen Staatsbehörden und bei den Gemeindevorständen befindlichen Depo- 
siten sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen deren Hinterlegung zu 
erfolgen hat, an die zuständigen Hinterlegungsstellen abzugeben. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die bei den Verwaltungs- 
behörden und Gemeindevorständen aufbewahrten vertragsmäßigen Sicherheiten. Auch kann, 
sofern anzunehmen ist, daß binnen kurzer Frist die Erledigung des Depositums erfolgen 
werde, die bisherige Depositalbehörde die deponirten Gegenstände in ihrer Verwahrung 
behalten. 
§ 43. 
Der Hinterlegungsstelle ist mit jeder Hinterlegungsmasse (§ 42 Abs. 1) eine dem 
§ 14 entsprechende Erklärung zu übermitteln; auf derselben ist auch der Tag der Hinter- 
legung zu bemerken. Ein der Auszahlung oder Herausgabe entgegenstehendes Hinderniß 
ist in der Erklärung anzugeben. 
Betrifft die Erklärung Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, so ist das 
Gutachten über die Abschätzung in die Erklärung aufzunehmen oder derselben in Urschrift 
oder in Abschrift beizufügen. 
§ 44. 
Auf die an die Hinterlegungsstellen übergehenden, ebenso wie auf die zur Zeit 
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Amtsgerichten selbst befindlichen Depositen 
finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verzinsung von Geld, welches 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt worden ist und nicht schon von einem 
früheren Termin an zu verzinsen war, beginnt mit dem 1. Jannar 1900 und endigt 
vorbehältlich der Bestimmungen im § 28 folg. mit dem Ablaufe von 10 Jahren, vom 
Ende des Monats an gerechnet, in dem die Hinterlegung erfolgt ist. 
1899 86
	        
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