Abschnitt V.
Schlußbestimmungen.
8 41.
Gegenstände, die eine Behörde von Amtswegen in Gewahrsam genommen hat,
können, soweit sich dieselben zur Hinterlegung eignen (8 5), den Hinterlegungsstellen zur
Verwahrung übergeben werden.
Ueber die Verwahrung ist eine den Vorschriften des § 18 entsprechende Bescheini-
gung auszustellen. Geld wird ohne Vermischung mit anderem Gelde aufbewahrt und
nicht verzinst.
§ 42.
Die bei anderen Staatsbehörden und bei den Gemeindevorständen befindlichen Depo-
siten sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen deren Hinterlegung zu
erfolgen hat, an die zuständigen Hinterlegungsstellen abzugeben.
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die bei den Verwaltungs-
behörden und Gemeindevorständen aufbewahrten vertragsmäßigen Sicherheiten. Auch kann,
sofern anzunehmen ist, daß binnen kurzer Frist die Erledigung des Depositums erfolgen
werde, die bisherige Depositalbehörde die deponirten Gegenstände in ihrer Verwahrung
behalten.
§ 43.
Der Hinterlegungsstelle ist mit jeder Hinterlegungsmasse (§ 42 Abs. 1) eine dem
§ 14 entsprechende Erklärung zu übermitteln; auf derselben ist auch der Tag der Hinter-
legung zu bemerken. Ein der Auszahlung oder Herausgabe entgegenstehendes Hinderniß
ist in der Erklärung anzugeben.
Betrifft die Erklärung Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, so ist das
Gutachten über die Abschätzung in die Erklärung aufzunehmen oder derselben in Urschrift
oder in Abschrift beizufügen.
§ 44.
Auf die an die Hinterlegungsstellen übergehenden, ebenso wie auf die zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Amtsgerichten selbst befindlichen Depositen
finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verzinsung von Geld, welches
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt worden ist und nicht schon von einem
früheren Termin an zu verzinsen war, beginnt mit dem 1. Jannar 1900 und endigt
vorbehältlich der Bestimmungen im § 28 folg. mit dem Ablaufe von 10 Jahren, vom
Ende des Monats an gerechnet, in dem die Hinterlegung erfolgt ist.
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