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schluß des Geschäfts von ihrer Seite erforderliche Thätigkeit unterlassen, so
wird die in 8 159 für die Zurücknahme eines Antrags bestimmte Gebühr er—
hoben. Der Lauf der dreimonatigen Frist beginnt mit der letzten in der
Sache ergangenen gerichtlichen Verfügung.
Wird die Angelegenheit noch nachträglich innerhalb eines Jahres von
dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkte ab zur Erledigung gebracht, so
kann auf Anordnung des Gerichts die in Gemäßheit des Abs. 1 erhobene
Gebühr auf die für das vollendete Geschäft zu entrichtende Gebühr ange-
rechnet werden.
Vorlegung von Akten. 8172.
Für das Aufsuchen von Urkunden und Akten und deren Vorlegung zur
Einsicht wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, eine Gebühr von
50 Pfennig für jeden Aktenband erhoben.
Ertheilung von Abschriften – 173.
W aus Ge- Für die Ertheilung von Abschriften und Auszügen aus nicht mehr
a) einfache, gangbaren Akten wird die in § 172 bestimmte Gebühr neben den Schreib-
gebühren berechnet.
Für Abschriften und Auszüge aus gangbaren Akten kommen nur
Schreibgebühren in Ansatz.
p) beglaubigte. 8 174.
Für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung
aus den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die
Gebühr des § 60 neben den in § 173 für einfache Abschriften bestimmten
Gebühren in Ansatz.
Bei den von Amtswegen zu ertheilenden beglaubigten Abschriften und
Ausfertigungen, sowie bei der erstmaligen Ausfertigung einer gerichtlichen
Urkunde erfolgt die Beglaubigung gebührenfrei.
Die Vorschriften in Abfs. 1, 2 gelten auch für die Ertheilung auszugs-
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen.
Zehnter Abschnitt.
Auslagen und Nebengebühren.
Allgemeine Bestimmungen. 8 175.
An Auslagen werden erhoben:
1. Die Schreibgebühren;
2. die Postgebühren, einschließlich etwaiger besonderen Botenlöhne;
3. die Telegraphen= oder Telephongebühren;
4. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent-
stehenden Kosten;