Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Zustellungen. 
Zeugen= und Sachverstäu- 
digengebühren. 
Nebengebühren. 
1899 
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die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen; 
6. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach den 
bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten; 
7. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte 
zugezogenen Personen für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge; 
8. die Kosten für das Fortschaffen von Personen oder Sachen; 
9. die Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege zu erlassenden 
näheren Bestimmungen. § 17 
3. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 10 Pfennig, auch wenn die 
Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Die Schreibgebühr für 
Schriftstücke mit vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer Form 
wird vom Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt. 
Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen 
sind besonders zu erstatten. 
8177. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden nur die Aus- 
lagen angesetzt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere 
Weise, als durch Zustellung, den Betheiligten bekannt gemacht werden. 
8 178. 
Die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Aus- 
lagen sind auch in allen nicht durch die deutschen Prozeßordnungen betroffenen 
gerichtlichen Angelegenheiten nach der deutschen Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige anzusetzen. 
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Tax- 
vorschriften (§ 13 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige) 
bleiben unberührt. r 19 
Für die Bemessung der an die Gemeindevorstände, Ortstaxatoren, Ge- 
richtsvollzieher, Gerichtsdiener und sonstige Hilfspersonen als Vergütung für 
ihre vom Gericht in Anspruch genommene Thätigkeit zu zahlenden Beträge 
(Nebengebühren) bleiben die bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Nach den bisherigen Vorschriften bestimmt sich auch, inwieweit diese 
Nebengebühren aus der Staatskasse vorzuschießen sind, und inwieweit eine 
Befreiung von deren Entrichtung für bestimmte Personen oder bestimmte An- 
gelegenheiten begründet ist. 
Im Verhältniß der Staatskasse zu dem Zahlungspflichtigen werden die 
Nebengebühren auch insoweit als Auslagen (§ 175 Nr. 7) behandelt, als sie 
nicht aus der Staatskasse vorgeschossen werden. 
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