Zustellungen.
Zeugen= und Sachverstäu-
digengebühren.
Nebengebühren.
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die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen;
6. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach den
bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten;
7. die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte
zugezogenen Personen für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge;
8. die Kosten für das Fortschaffen von Personen oder Sachen;
9. die Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege zu erlassenden
näheren Bestimmungen. § 17
3.
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 10 Pfennig, auch wenn die
Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Die Schreibgebühr für
Schriftstücke mit vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer Form
wird vom Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt.
Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen
sind besonders zu erstatten.
8177.
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden nur die Aus-
lagen angesetzt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere
Weise, als durch Zustellung, den Betheiligten bekannt gemacht werden.
8 178.
Die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Aus-
lagen sind auch in allen nicht durch die deutschen Prozeßordnungen betroffenen
gerichtlichen Angelegenheiten nach der deutschen Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige anzusetzen.
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Tax-
vorschriften (§ 13 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige)
bleiben unberührt. r 19
Für die Bemessung der an die Gemeindevorstände, Ortstaxatoren, Ge-
richtsvollzieher, Gerichtsdiener und sonstige Hilfspersonen als Vergütung für
ihre vom Gericht in Anspruch genommene Thätigkeit zu zahlenden Beträge
(Nebengebühren) bleiben die bestehenden Vorschriften maßgebend.
Nach den bisherigen Vorschriften bestimmt sich auch, inwieweit diese
Nebengebühren aus der Staatskasse vorzuschießen sind, und inwieweit eine
Befreiung von deren Entrichtung für bestimmte Personen oder bestimmte An-
gelegenheiten begründet ist.
Im Verhältniß der Staatskasse zu dem Zahlungspflichtigen werden die
Nebengebühren auch insoweit als Auslagen (§ 175 Nr. 7) behandelt, als sie
nicht aus der Staatskasse vorgeschossen werden.
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