Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung in 
andere Gegenstände 
außer den Grundstücken 
und in besonderen Fällen. 
Schlußbestimmungen. 
715 
Wird im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Beschwerdegericht der 
in der unteren Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist die in § 189 be- 
stimmte Gebühr neben der in Abs. I bezeichneten Gebühr zu erheben. 
Als Beschwerde im Sinne dieses Paragraphen gilt auch die Anrufung 
der Entscheidung des Amtsgerichts in den Fällen des § 116 des Gesetzes 
vom 6. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen. 
* 198. 
Die Vorschriften der §§ 188 bis 197 finden in den Fällen des dritten 
und vierten Abschnittes des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung. 
Dritter Theil. 
Schlußbestimmungen. 
8 199. 
Für die Verwaltung des Gerichtskostenwesens bleiben die Vorschriften 
in dem IV. Abschnitte des Gesetzes vom 11. April 1894 maßgebend, insoweit 
sich nicht aus diesem Gesetze oder aus anderen Gesetzen Aenderungen ergeben. 
8 200. 
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Ansatz von Kosten 
in gerichtlichen Angelegenheiten treten außer Kraft, soweit sie nicht in diesem 
Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Aufgehoben wird insbesondere 
der Abschnitt II. B Ziff. 1 bis 12 des Gesetzes vom 11. April 1894 über das 
Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen. 
Für die Kostenberechnung in Lehensangelegenheiten bleiben die Vor- 
schriften in den §§ 60, 61, 115 Nr. 2, für die Kostenberechnung bei Ueber- 
tragungen und Löschungen von Privilegien in den Privilegienbüchern die 
Vorschriften in den 8§ 53, 55 Nr. 2, 57 des Gesetzes vom 31. August 1865 
über Sporteln und Gebühren auch ferner in Kraft. 
g 201. 
Auf die Angelegenheiten der Justizverwaltung findet dieses Gesetz keine 
Anwendung. Insoweit bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 11. April 
1894 auch ferner maßgebend. 
§ 202. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Die Vorschriften der §§ 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch finden Anwendung.
	        
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