Laufschreiben
wegen
Postsendungen.
Nachlieferung
von Zeitungen.
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dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung
wird hiernächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen,
wieder verschlossen.
1v Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tage
nach Behändigung ded Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-
Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werth-
losen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden
gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach
Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Postdirektion gerechnet, ver-
nichtet. Dagegen ist
1. bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser
angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen,
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in
Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der
Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und
des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Auf-
gabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt
gemacht.
vI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb
ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
Vu] Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geld-
beträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Ver-
äußerung 2c. nicht geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet.
§ 47.
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung
beträgt 20 Pf.
. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich
und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung
an den Empfänger festgestellt wird.
.1. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten;
die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbei-
geführt worden ist.
IV Für Laufsschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.
g 48.
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die
Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt