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2. die Gemeindevorstände (Bürgermeister und deren Stellvertreter), inso-
weit ihnen die Eigenschaft von Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes zukommt, sowie die sonstigen mit Handhabung der Ortspolizei
betrauten Gemeindebeamten,
3. die Forstschutzbeamten (Unterförster, Forstaufseher und Kreiser) und die
Feldschutzbeamten hinsichtlich der von ihnen zu überwachenden strafbaren
Handlungen gegen die Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Gesetze,
4. die Großherzoglichen Steueraufsichtsbeamten hinsichtlich der strafbaren
Handlungen gegen die Zoll= und Stenergesetze,
5. die Wegemeister und Straßenaufseher hinsichtlich der Zuwiderhand-
lungen gegen die auf die Straßenpolizei bezüglichen Vorschriften,
6. die Eisenbahnpolizeibeamten, mit Ausnahme der Königlich Preußischen,
Königlich Bayerischen und Königlich Sächsischen Eisenbahnpolizeibeamten,
hinsichtlich aller innerhalb ihres Dienstbereiches begangenen strafbaren
Handlungen,
7. die Aichmeister und deren technische Gehülfen hinsichtlich der strafbaren
Handlungen gegen die auf die Maße, Gewichte und Meßwerkzenuge be-
züglichen Vorschriften,
8. die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Vollstreckung der Vorführungs-
befehle, der Haftbefehle und der Steckbriefe.
II.
Die Verordnung vom 16. August 1879 (Seite 447 des Reg.-Blattes)
wird aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wiesbaden, den 28. Mai 1900.
Carl Alexander.
Rothe. von Pawel.