Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  29.—

 

(Nr.  4426.)  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzschrootes  in  den  Hohenzollernschen  Landen.
  Vom  17.  Mai  1866.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

.  1.

Wer  Bier  aus  Getreide  verfertigt,  entrichtet  von  jedem  Zentner  oder  Besteuerung
104  Pfund  Malzschroot,  welches  zum  Bierbrauen  verwendet  wird,  Einen  Gul-  des.  Grauden
  sechs  Kreuzer.  Wird  das  durch  die  Verordnung  vom  31.  Okkober  1839.  malzes.
(Gesetz  Sammlung  S.  325.)  zunächst  für  den  Zollverkehr  angeordnete  Gewicht
als  allgemeines  Landesgewicht  eingeführt,  so  sind  vom  Zollzenkner  Malzschroot
Ein  Gulden  zehn  Kreuzer  zu  entrichten.

Ist  mit  der  Bierbrauerei  eine  Essigbereitung  verbunden,  oder  wird  Essig
aus  Malz  in  eigens  dazu  besiummten  Anlagen  im  Großen  zum  Verkauf  bereitet,
  so  wird  die  Steuer  auch  von  dem  Malzschroot  zu  Essig  entrichtet.

K.  2.

Bei  der  Verwiegung  von  Braumalzschroot  wird  für  den  Sack  nichts  Stenerbfichabgerechnet,
  auch  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Schroot  trocken  oder  tigkett  des
angefeuchtet  ist;  dagegen  wird  bei  der  Verwiegung  jeder  Malzschrootpost  ein  Arnthoge
Uehergeniche  unter  einem  sechszehntel  Zemner  nicht  berücksichtigt.

g.  3.
Die  Versteuerung  des  Braumalzschrootes  muß  erfolgen,  bevor  die  Ein-  Wann  die
maischung  geschieht.  ururr
F  1  zahlen  ist.

Die  Versleuerung  kann  nach  Uebereinkommen  mit  der  Steuerbehörde,  Firation.
Jahrdong  1856.  (Nr.  4420.)  59  unter

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1856.