Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

  
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Nummer 30. Weimar. 3 9. August 1900 
  
  
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zum Gesetze vom 20. Jannar 1900, Einführung eines Schuldbuchs bei der Landes- 
kreditkasse betreffend, Seite 421. 
  
Ausführungs-Verordnung 
zum Gesetze vom 20. Januar 1900, Einführung eines Schuldbuchs 
bei der Landeskreditkasse betreffend. 
[101! Zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Einführung eines Schuldbuchs 
bei der Landeskreditkasse vom 20. Jannar 1900 (Regierungs-Blatt S. 57), 
wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch verordnet was folgt;: 
§ 1. 
Zu §§ 3 und 5 des Gesetzes. 
1. Ueber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in 
das Schuldbuch werden getrennte Bücher geführt. 
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abtheilungen: 
Abth. für physische Personen (§.5 Nr. 1 des Gesetzes), 
Abth. II für Handelsfirmen (§ 5 Nr. 2 daselbst), 
Abth. III für eingetragene Genossenschaften, 
Abth. IV für eingeschriebene Hilfskassen, 
1900 60