Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 3 9. August 1900
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zum Gesetze vom 20. Jannar 1900, Einführung eines Schuldbuchs bei der Landes-
kreditkasse betreffend, Seite 421.
Ausführungs-Verordnung
zum Gesetze vom 20. Januar 1900, Einführung eines Schuldbuchs
bei der Landeskreditkasse betreffend.
[101! Zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Einführung eines Schuldbuchs
bei der Landeskreditkasse vom 20. Jannar 1900 (Regierungs-Blatt S. 57),
wird von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch verordnet was folgt;:
§ 1.
Zu §§ 3 und 5 des Gesetzes.
1. Ueber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in
das Schuldbuch werden getrennte Bücher geführt.
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abtheilungen:
Abth. für physische Personen (§.5 Nr. 1 des Gesetzes),
Abth. II für Handelsfirmen (§ 5 Nr. 2 daselbst),
Abth. III für eingetragene Genossenschaften,
Abth. IV für eingeschriebene Hilfskassen,
1900 60