Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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[157]  III.  Diphtherieserum  mit  der  Kontrolenummer  603  aus  den  Höchster
Farbwerken  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  21.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

(158|]  IV.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1899  —
Regierungs-Blatt  1899  Seite  826  —,  die  Veränderungen  in  der  Arzneitaxe
betreffend,  wird  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Die  im  Verlag  von  R.  Gärtner's  Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  erschienene
  Königlich  Preußische  Arzneitaxe  für  1901  wird  hierdurch  einschließlich
der  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheker  des
Großherzogthums  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Auf  die  Ziffer  3  der  erwähnten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  erstreckt
sich  die  Einführung  nicht;  hinsichtlich  der  daselbst  enthaltenen  Vorschriften  über
Serum  antidiphthericum  bewendet  es  bei  den  dieserhalb  im  Großherzogthum
bestehenden  Bestimmungen.

Weimar,  den  29.  Dezember  1900.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[159)  Das  57.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2739  Verordunung,  betr.  den  Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und
Mitglieder  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte;  vom
6.  Dezember  1900.