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[157] III. Diphtherieserum mit der Kontrolenummer 603 aus den Höchster
Farbwerken ist zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 21. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(158|] IV. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1899 —
Regierungs-Blatt 1899 Seite 826 —, die Veränderungen in der Arzneitaxe
betreffend, wird Folgendes hierdurch verordnet:
Die im Verlag von R. Gärtner's Verlagsbuchhandlung in Berlin erschienene
Königlich Preußische Arzneitaxe für 1901 wird hierdurch einschließlich
der derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des
Großherzogthums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
Auf die Ziffer 3 der erwähnten „Allgemeinen Bestimmungen“ erstreckt
sich die Einführung nicht; hinsichtlich der daselbst enthaltenen Vorschriften über
Serum antidiphthericum bewendet es bei den dieserhalb im Großherzogthum
bestehenden Bestimmungen.
Weimar, den 29. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[159) Das 57. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2739 Verordunung, betr. den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und
Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte; vom
6. Dezember 1900.