Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

—  1283  —

1V  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
  Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms  von  der  letzten  Telegraphen—
anstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Post  als  Einschreibsendung.

v  Der  Absender  hat  zu  entrichten:

1)  die  Postanweisungsgebühr;

2)  die  Telegrammgebühr.

Außerdem  kommt  zutreffenden  Falles  zur  Erhebung:

a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur  nächsten

Telegraphenanstalt  (uhy)
b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von  der  letzten
Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (#V);

J)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (v).

Die  Gebühren  unter  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es  in  sein
Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b  und  c  ebenfalls  vorausbezahlen  oder  deren  Entrichtung
dem  Empfänger  überlassen  will.

VI.  Die  Bestimmungs-Postanstalt  hat  das  Telegramm,  sofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem
Vermerke  Postlagernd  versehen  ist,  gleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen
Boten  zuzustellen  (§.  22).  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrags  erfolgt  gegen  Rückgabe  des
mit  der  QOuittung  des  Empfängers  versehenen  Telegramms.

VII.  Die  Nachsendung  telegraphischer  Postanweisungen  erfolgt  in  der  Regel  auf  dem  Postweg,
auf  telegraphischem  Wege  nur  dann,  wenn  dies  vom  Aufgeber  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  vom
Empfänger  beantragt  ist.

VIII.  Die  Telegraphenanstalten  sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
  die  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen
oder  telegraphisch  überwiesenen  Beträge  am  Bestimmungsort  auszuzahlen.

§.  22.

I  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  durch  besonderen  Boten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den  Empfänger  siehe  unter  #n.

1.  Das  Verlangen  der  Eilbestellung  muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung
hervorzuhebenden  Vermerk  Durch  Eilboten  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen  wie  Dringend,
Eilige  ꝛc.  sind  zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

im  Der  Absender  kann  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (vI)  vorausbezahlen  oder  die  Jahlung
dem  Empfänger  überlassen.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  hat  er  dem  Eilbestellvermerke  hinzuzufügen
  „  Bote  bezahlte.

IV  An  Empfänger  im  Orts-  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts  sind  nur  gewöhnliche
Briefsendungen  zur  Eilbestellung  zugelassen.

1800.  17

Durch  Eilboten
zu  bestellende
Sendungen.