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der Leistung als die Aufwandsentschädigung. Au Reisekosten sind
dem Sachverständigen nur die thatsächlich erforderlichen Auslagen zu
erstatten. Jedesfalls darf die dem Sachverständigen zu gewährende
Entschädigung nicht höher sein als diejenige, welche ihm als gericht-
lichem Sachverständigen nach der Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige zustehen würde. Ist der Sachverständige mit der
Bemessung seiner Entschädigung nicht einverstanden, so ist er mit
seinen Einwendungen gemäß § 766 der Civilprozeßordnung an das
Vollstreckungsgericht zu verweisen.
§61.
(CPO. 88 771 bis 774, 805, 815).
Widerspruch eines Dritten.
1. Nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung kann ein
Dritter der Zwangsvollstreckung widersprechen und ihre Einstellung
durch Gerichtsbeschluß herbeiführen, wenn ihm an dem Gegenstande
der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu-
steht (CPpO. 8.771), ingleichen wenn eine ihm nachtheilige Ver-
fügung über den Gegenstand auf Grund eines zu seinem Schutze be-
stehenden Veräußerungsverbots (CPO. 8.772) oder vermöge seiner
Stellung als Nacherbe des Schuldners (CPO. 8§.773) oder als
Ehemann der Schuldnerin (CPO. 8§. 771) ihm gegenüber unwirksam
sein würde. Wird ein solcher Widerspruch dem Gerichtsvollzieher
gegenüber von dem Dritten geltend gemacht oder von dem Schuldner
angekündigt, so hat er diese Erklärungen, um sie zur Kenntniß des
Gläubigers zu bringen, im Protokolle zu beurkunden. Dem Dritten
ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zu ertheilen.
2. Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung solcher Sachen, auf
die sich der Widerspruch erstreckt, dann unterlassen, wenn die sonst
noch vorhandene, von einem Widerspruche nicht betroffene bewegliche
Habe des Schuldners bereits zur Deckung des Gläubigers ausreicht.
Ist das nicht der Fall, so hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung
ohne Rücksicht auf den Widerspruch durchzuführen und die Betheiligten
mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche an das Gericht zu verweisen.
Da sich hierbei im Voraus nicht übersehen läßt, welcher Theil der
Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung
des Gläubigers verwendbar bleiben wird, so kann in diesem Falle
die Pfändung auch über die im §57 Abs. 9 d. Anw. bezeichnete
Werthgrenze hinaus erstreckt und die Entschließung des Gläubigers
über die Freigabe einzelner Stücke abgewartet werden.
3. Gepfändetes Geld hat der Gerichtsvollzieher bei der zustän-
digen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, wenn ihm vor der Ablieferung
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