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an den Gläubiger (z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung) glaub-
haft gemacht wird, daß einem Dritten ein die Veräußerung hinderndes
Recht an dem Gelde zusteht. Wird ihm nicht binnen 2 Wochen
nach der Pfändung eine gerichtliche Eutscheidung über die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt, so hat er die Rückgabe
des Geldes behufs Aushändigung an den Gläubiger zu veranlassen.
862.
(CPO. 8 808).
Unterbringung der Pfandstücke. Pfandkammer.
Verwahrer.
4. Gepfändetes Geld hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich an
den Gläubiger abzuliefern oder, sofern die Hinterlegung des Geldes
erfolgen muß (§ 61 Abs. 3, § 87 d. Anw.), zu hinterlegen. Ge—
pfändete Kostbarkeiten und Werthpapiere, ingleichen gepfändetes Geld
bis zu dessen Auszahlung oder Hinterlegung, sind gemäß § 10 d. Anw.
von dem Gerichtsvollzieher besonders zu verwahren.
2. Bei anderen Pfandstücken hat der Gerichtsvollzieher, wenn
sie aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt werden, für die
sichere Unterbringung und Verwahrung zu sorgen sowie die zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat darauf
Bedacht zu nehmen, daß durch die Fortschaffung und Verwahrung
der Pfandstücke sowie durch die Bestellung eines Verwahrers oder
Hüters nicht mehr als die angemessenen und durchaus nothwendigen
Unkosten entstehen.
3. Im Pfändungsprotokoll oder in einem unter dieses zu
setzenden Nachtrage ist zu vermerken, welche Maßnahmen zur Unter-
bringung der Pfandstücke getroffen sind.
4. Der Gerichtsvollzieher hat, soweit es nach Lage der Ver-
hältnisse erforderlich ist, zur Unterbringung gepfändeter Sachen eine
Pfandkammer zu halten. Für die Aufbewahrung der Sachen in der
Pfandkammer kann er einen angemessenen Betrag als baare Auslage
in Ansatz bringen. Für die Verwahrung von Geld, Kostbarkeiten
und Werthpapieren dürfen Auslagen nicht berechnet werden, es sei
denn, daß durch den außergewöhnlich hohen Werth solcher Gegenstände
im einzelnen Falle besondere Schutzmaßregeln erforderlich werden.
5. Die in der Pfandkammer verwahrten Sachen sind mit der
Nummer, unter welcher die Angelegenheit im Register für Zwangs-
vollstreckungen sowie Versteigerungen und freihändige Verkäufe außer-
halb der Zwangsvollstreckung (§114 d. Anw.) eingetragen steht, zu
bezeichnen und von anderen Sachen getrennt zu halten.
6. Die Pfandkammer ist zur Verwahrung nicht zu benutzen,
wenn die Versteigerung der Pfandstücke au einem anderen Orte er-