Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 51 — 
forderlich oder zweckmäßig ist, wenn die Pfandstücke ihrer Beschaffen— 
heit nach zur Verwahrung in ihr nicht geeignet sind, oder wenn die 
Beförderung zur Pfandkammer mit besonderen Schwierigkeiten oder 
außergewöhnlich hohen Kosten verbunden sein würde. 
7. Werden gepfändete Thiere nicht in dem Gewahrsam des 
Schuldners belassen, so ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für 
die ordnungsmäßige Pflege und Fütterung der Thiere erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. Werden ihm die dazu nöthigen Geldmittel 
nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so sind die Thiere unverzüglich 
zu versteigern, selbst wenn dabei die gesetzliche Frist (8 65 Abs. 3 
d. Anw.) nicht innegehalten werden kann (CPO. § 816 Abfk. 1). 
8. Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher aus dem Gewahrsam 
des Schuldners entfernt, und deren Verwahrung nicht in der in den 
Abs. 1 bis 7 bezeichneten Art erfolgen kann, sind einem besonders 
bestellten Verwahrer zu übergeben. Zum Verwahrer soll thunlichst 
nur eine am Orte der Pfändung ansässige, zuverlässige und zahlungs- 
fähige Person bestellt werden; bei ihrer Auswahl ist in Landgemeinden 
die Mitwirkung des Gemeindevorstandes zu erbitten, falls nicht dieser 
die Pflichten des Verwahrers selbst übernimmt. Oie für die Ver- 
wahrung und Beaufsichtigung zu gewährende Vergütung ist bei der 
Uebergabe der Pfandstücke zu vereinbaren. Der Verwahrer hat unter 
einem Verzeichnisse der ihm übergebenen Sachen deren Empfang zu 
bescheinigen; eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst der Bescheinigung 
ist dem Verwahrer auf sein Verlangen auszuhändigen. 
9. Die Bestellung des Verwahrers und die mit ihm getroffene 
Vereinbarung ist in dem Pfändungsprotokoll oder einem darunter zu 
setzenden Nachtrage zu vermerken; die Bescheinigung ist mit dem 
Pfändungsprotokoll zu verbinden oder in das Protokoll mitaufzu- 
nehmen. 
§ 63. 
—— 
Pfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam 
des Schuldners befinden. 
1. Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners be- 
finden, können von dem Gerichtsvollzieher nur dann gepfändet werden, 
wenn der Besitzer der Sachen zu ihrer Herausgabe bereit ist, oder 
wenn der Gläubiger selbst der Besitzer ist (CPO. § 809). Ihre 
Pfändung geschieht unter entsprechender Anwendung des § 57 d. Anw. 
Der Sachverhalt ist im Protokolle darzulegen. 
2. Lehnt die Person, bei welcher Sachen des Schuldners ge- 
pfändet werden sollen, die Herausgabe ab, oder bestreitet sie, solche 
Sachen im Gewahrsam zu haben, so ist diese Erklärung im Protokolle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.