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forderlich oder zweckmäßig ist, wenn die Pfandstücke ihrer Beschaffen—
heit nach zur Verwahrung in ihr nicht geeignet sind, oder wenn die
Beförderung zur Pfandkammer mit besonderen Schwierigkeiten oder
außergewöhnlich hohen Kosten verbunden sein würde.
7. Werden gepfändete Thiere nicht in dem Gewahrsam des
Schuldners belassen, so ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für
die ordnungsmäßige Pflege und Fütterung der Thiere erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Werden ihm die dazu nöthigen Geldmittel
nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so sind die Thiere unverzüglich
zu versteigern, selbst wenn dabei die gesetzliche Frist (8 65 Abs. 3
d. Anw.) nicht innegehalten werden kann (CPO. § 816 Abfk. 1).
8. Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher aus dem Gewahrsam
des Schuldners entfernt, und deren Verwahrung nicht in der in den
Abs. 1 bis 7 bezeichneten Art erfolgen kann, sind einem besonders
bestellten Verwahrer zu übergeben. Zum Verwahrer soll thunlichst
nur eine am Orte der Pfändung ansässige, zuverlässige und zahlungs-
fähige Person bestellt werden; bei ihrer Auswahl ist in Landgemeinden
die Mitwirkung des Gemeindevorstandes zu erbitten, falls nicht dieser
die Pflichten des Verwahrers selbst übernimmt. Oie für die Ver-
wahrung und Beaufsichtigung zu gewährende Vergütung ist bei der
Uebergabe der Pfandstücke zu vereinbaren. Der Verwahrer hat unter
einem Verzeichnisse der ihm übergebenen Sachen deren Empfang zu
bescheinigen; eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst der Bescheinigung
ist dem Verwahrer auf sein Verlangen auszuhändigen.
9. Die Bestellung des Verwahrers und die mit ihm getroffene
Vereinbarung ist in dem Pfändungsprotokoll oder einem darunter zu
setzenden Nachtrage zu vermerken; die Bescheinigung ist mit dem
Pfändungsprotokoll zu verbinden oder in das Protokoll mitaufzu-
nehmen.
§ 63.
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Pfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam
des Schuldners befinden.
1. Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners be-
finden, können von dem Gerichtsvollzieher nur dann gepfändet werden,
wenn der Besitzer der Sachen zu ihrer Herausgabe bereit ist, oder
wenn der Gläubiger selbst der Besitzer ist (CPO. § 809). Ihre
Pfändung geschieht unter entsprechender Anwendung des § 57 d. Anw.
Der Sachverhalt ist im Protokolle darzulegen.
2. Lehnt die Person, bei welcher Sachen des Schuldners ge-
pfändet werden sollen, die Herausgabe ab, oder bestreitet sie, solche
Sachen im Gewahrsam zu haben, so ist diese Erklärung im Protokolle