Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

8 65. 
(CPO. §#§ 816 bis 818). 
Oeffentliche Versteigerung. 
1. Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die 
Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner 
sich über einen anderen Ort einigen oder das Vollstreckungsgericht 
auf den Antrag des Glänbigers oder des Schuldners einen anderen 
Ort für die Versteigerung bestimmt (CPO. 8 816 Abs. 2, § 825). 
Wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß bei der Versteigerung 
an einem anderen Orte als dem der Pfändung ein besserer Erlös 
zu erzielen oder Unkosten zu ersparen sein werden, so soll der Gerichts- 
vollzieher die Betheiligten auf die vorbezeichnete Vorschrift aufmerksam 
machen. 
2. Von dem Versteigerungstermine sind der Gläubiger und der 
Schuldner besonders zu benachrichtigen, wenn er ihnen nicht bereits 
anderweit, z. B. durch die übersandte Abschrift des Pfändungsprotokolls, 
bekannt gegeben worden ist. Die Vorschrift in § 55 Abs. 2 findet 
Anwendung. 
3. Die Versteigerung darf nicht vor dem Ablauf einer Woche 
seit dem Tage der Pfändung geschehen, es sei denn, daß der Gläubiger 
und der Schuldner sich über eine frühere Versteigerung einigen, oder 
daß die frühere Versteigerung nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung 
des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, um die Gefahr einer beträcht- 
lichen Werthminderung oder eines unverhältnißmäßigen Kostenauf- 
wandes abzuwenden. Die Einigung der Parteien oder die sonstigen 
Gründe für die vorzeitige Versteigerung sind aktenkundig zu machen. 
In der Regel soll jedoch die Versteigerung nicht früher als zwei 
Wochen und nicht später als einen Monat nach der Pfändung statt- 
finden; eine weitere Verzögerung ist in den Akten zu begründen. 
4. Der Versteigerung muß eine öffentliche Bekanntmachung 
vorausgehen. Sie ist in ortsüblicher Weise (durch Ausruf, Anschlag, 
Einrücken in geeignete Zeitungen u. dergl.) unter besonderer Berück- 
sichtigung der geringeren oder größeren Wichtigkeit des Gegenstandes 
spätestens am Tage vor der Versteigerung zu bewirken. Die Be— 
kanntmachung muß insbesondere enthalten: 
u) eine allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Gegen- 
stände (Möbel, Betten, Kleidungsstücke u. dergl.), unter 
Hervorhebung besonders werthvoller Sachen; 
b) die Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde der 
Versteigerung. 
In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, daß es sich um 
eine Zwangsversteigerung handelt; die Namen des Glänbigers und
	        
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