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(CPO. §#§ 816 bis 818).
Oeffentliche Versteigerung.
1. Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die
Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner
sich über einen anderen Ort einigen oder das Vollstreckungsgericht
auf den Antrag des Glänbigers oder des Schuldners einen anderen
Ort für die Versteigerung bestimmt (CPO. 8 816 Abs. 2, § 825).
Wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß bei der Versteigerung
an einem anderen Orte als dem der Pfändung ein besserer Erlös
zu erzielen oder Unkosten zu ersparen sein werden, so soll der Gerichts-
vollzieher die Betheiligten auf die vorbezeichnete Vorschrift aufmerksam
machen.
2. Von dem Versteigerungstermine sind der Gläubiger und der
Schuldner besonders zu benachrichtigen, wenn er ihnen nicht bereits
anderweit, z. B. durch die übersandte Abschrift des Pfändungsprotokolls,
bekannt gegeben worden ist. Die Vorschrift in § 55 Abs. 2 findet
Anwendung.
3. Die Versteigerung darf nicht vor dem Ablauf einer Woche
seit dem Tage der Pfändung geschehen, es sei denn, daß der Gläubiger
und der Schuldner sich über eine frühere Versteigerung einigen, oder
daß die frühere Versteigerung nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung
des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, um die Gefahr einer beträcht-
lichen Werthminderung oder eines unverhältnißmäßigen Kostenauf-
wandes abzuwenden. Die Einigung der Parteien oder die sonstigen
Gründe für die vorzeitige Versteigerung sind aktenkundig zu machen.
In der Regel soll jedoch die Versteigerung nicht früher als zwei
Wochen und nicht später als einen Monat nach der Pfändung statt-
finden; eine weitere Verzögerung ist in den Akten zu begründen.
4. Der Versteigerung muß eine öffentliche Bekanntmachung
vorausgehen. Sie ist in ortsüblicher Weise (durch Ausruf, Anschlag,
Einrücken in geeignete Zeitungen u. dergl.) unter besonderer Berück-
sichtigung der geringeren oder größeren Wichtigkeit des Gegenstandes
spätestens am Tage vor der Versteigerung zu bewirken. Die Be—
kanntmachung muß insbesondere enthalten:
u) eine allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Gegen-
stände (Möbel, Betten, Kleidungsstücke u. dergl.), unter
Hervorhebung besonders werthvoller Sachen;
b) die Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde der
Versteigerung.
In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, daß es sich um
eine Zwangsversteigerung handelt; die Namen des Glänbigers und