des Schuldners sind fortzulassen. Bei gedruckten Bekanntmachungen
ist auf eine sachgemäße Kürze Bedacht zu nehmen. Die Bekannt—
machung ist aktenkundig zu machen. Ist sie in öffentliche Blätter
eingerückt, so ist ein Abdruck beizubringen. Bei Sammelbekannt-
machungen ist der Abdruck zu einem der Handaktenstücke zu bringen;
in den Akten über die anderen Angelegenheiten, auf die sich der
Abdruck bezieht, ist der Verbleib zu bemerken.
5. Wird der Versteigerungstermin wieder aufgehoben, so sind
die Aushäuge und Anschläge sofort zu entfernen; die Aufhebung ist,
wenn noch thunlich, öffentlich bekannt zu machen.
6. Vor dem Beginne des Termins sind die zu versteigernden
Sachen zum Verkaufe bereit zu stellen und dabei mit dem Pfändungs-
protokolle zu vergleichen. War ein Verwahrer oder ein Hüter bestellt,
so ist über die Rückgewähr der Sachen mit diesem ein Hlltere auf—
zunehmen, auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung über die Rück—
gabe zu ertheilen. Ergiebt es sich, daß Pfandstücke fehlen oder be—
schädigt sind, so ist dies im Protokoll oder zu den Akten zu ver-
merken und zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
7. Bei der Eröffnung des Termins sind zunächst die Ver-
steigerungsbedingungen bekannt zu machen. Die Bedingungen müssen
den Vorschriften im § 817 der Civilprozeßordunng entsprechen, es sei
denn, daß das Vollstreckungsgericht einen abweichenden Inhalt der
Versteigerungsbedingungen gestattet hat.
8. Demnächst ist zum Bieten aufzufordern; die einzelnen Pfand-
stücke sind thunlichst nach ihrer Reihenfolge im Pfändungsprotokoll
auszurufen und den Kauflustigen zur Besichtigung vorzuzeigen; gleich-
zeitig ist bei Kostbarkeiten der Schätzungswerth, bei Gold= und Silber-
sachen auch der Gold= oder Silberwerth anzugeben. Dem Gläubiger
und dem Schuldner ist das Mitbieten zu gestatten. Ein Gebot des
Schuldners ist zurückzuweisen, wenn er nicht den Betrag sofort baar
erlegt. Bei Gold= und Silbersachen ist jedes Gebot zurückzuweisen,
das den Gold= oder Silberwerth (der vom Schätzungswerthe verschieden
sein wird) nicht erreicht.
9. Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger
Aufruf vorausgehen. Durch den Zuschlag kommt der Vertrag mit
dem Meistbietenden zu Stande; die Verpflichtung jedes einzelnen
Bieters erlischt, sobald ein Uebergebot abgegeben, oder wenn die Ver-
steigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird (B#B. § 156).
10. Die Sache ist dem Ersteher nur gegen baare Zahlung des
Kaufpreises zu überliefern. Hat er bis zum Schlusse des Ver-
-steigerungstermins oder zu der in den Versteigerungsbedingungen be-
stimmten Zeit die Ablieferung nicht verlangt, so ist gemäß § 817
Abs. 3 der Civilprozeßordnung zur Wiederversteigerung der Sache zu