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schreiten, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Grund des § 825
der Civilprozeßordnung abweichende Anordnung getroffen hat.
11. Ist der Zuschlag dem Gläubiger ertheilt, so ist dieser von
der Verpflichtung zur Baarzahlung insoweit befreit, als der Erlös zu
seiner Befriedigung zu verwenden ist. Der Gläubiger hat mithin
nur diejenigen Beträge baar zu zahlen, welche zur Deckung der
Zwangsvollstreckungskosten erforderlich sind oder sich nach seiner Be-
Befriedigung als Ueberschuß ergeben. Insoweit dem Schuldner nach-
gelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-
legung abzuwenden (§ 87 Abs. Un d. Anw.), hat auch der Gläubiger
den Preis für die von ihm erstandene Sache baar zu entrichten
(CPO. § 817 Abf. 4).
12. Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung hinreicht (CPO. § 818). Der Gerichtsvollzieher
hat deshalb die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit aufzurechnen.
!13. Das Protokoll über die Versteigerung (§ 52 d. Anw.) muß
insbesondere enthalten:
u) den Betrag der beizutreibenden Forderung und der Zwangs-
vollstreckungskosten;
# ) den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
oder den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, insoweit
sie von den gesetzlichen abweichen;
) die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen sowie ihre Nummern
nach dem Pfändungsprotokolle, die abgegebenen Meistgebote
und die Namen der Bieter, denen der Zuschlag ertheilt ist;
(#1) die Angabe, daß der Kaufpreis gezahlt, oder daß die Zahlung
und die Ablieferung der Sache unterblieben ist.
14. Ein zurückgewiesenes Gebot ist im Protokolle gleichfalls zu
vermerken, aber nicht in die für das Meistgebot bestimmte Spalte
aufzunehmen. Bei Gold= und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu
beurkunden, daß, des wiederholten Aufrufs ungeachtet, ein den Gold=
oder Silberwerth deckendes Gebot nicht abgegeben worden ist.
15. Das Protokoll ist den Meistbietenden zur Mitunterzeichnung
vorzulegen, wenn sie beim Schlusse des Versteigerungstermins noch
anwesend sind. Haben sie sich vorher entfernt, so ist dies im
Protokolle zu vermerken.
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(CPO. 88 820, 821, 825).
Freihändiger Verkauf.
1. Ein freihändiger Verkauf der Pfandstücke findet statt:
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