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dem Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben; sie
wird alsdann nach den Vorschriften über die Veräußerung gepfändeter
Sachen verwerthet (CPO. 8 847).
4. Bei der Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek
besteht, ingleichen bei der Pfändung einer Grundschuld oder Renten-
schuld, hat der Gerichtsvollzieher erforderlichenfalls auf Grund des
Pfändungsbeschlusses den Hypotheken-, Grundschuld= oder Renten-
schuldbrief dem Schuldner behufs Ablieferung an den Gläubiger weg-
zunehmen (CPO. § 830). Das Gleiche gilt im Falle der Ueber-
weisung (Abs. 2) einer anderen Forderung in Ansehung der über die
Forderung vorhandenen Urkunden, z. B. des Schuldscheins, des
Sparkassenbuchs, des Pfandscheins, der Versicherungspolice (CPO.
§5 836 Abs. 3).
5. Dem Gerichtsvollzieher liegt hiernach bei der Zwangsvoll-
streckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte nicht die
selbständige Durchführung, sondern nur eine mehr oder weniger be-
schränkte Mitwirkung ob.
8 75.
(CPO. 8§§ 820, 840, 857).
Zustellung
des Pfändungs= und des Ueberweisungsbeschlusses.
1. Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen
(CPO. § 829 Abs. 3). Der Zeitpunkt der Zustellung ist deshalb
in der Zustellungsurkunde genau anzugeben. Ist der Gerichtsvoll-
zieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben
Drittschuldner beanftragt, so hat er sie alle in dem gleichen Zeitpunkte
zuzustellen.
2. Verlangt der Gläunbiger, daß der Drittschuldner zur Abgabe
der im § 840 der Civilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen auf-
gefordert werde, so darf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an
den Drittschuldner nur im Wege der gewöhnlichen Zustellung (§ 21
d. Anw.), nicht durch die Post, erfolgen. Die Aufforderung muß in
der Zustellungsurkunde enthalten sein. Eine Erklärung, die der
Drittschuldner bei der Zustellung abgiebt, ist in die Zustellungsurkunde
aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. Wird
eine Erklärung nicht abgegeben oder die Unterschrift verweigert, so ist
dies in der Zustellungsurkunde zu bemerken. Eine Erklärung, die
der Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgiebt, ist
ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und, wenn sie mündlich
erfolgt, zu diesem Zwecke durch ein Protokoll festzustellen.