Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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dem Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben; sie 
wird alsdann nach den Vorschriften über die Veräußerung gepfändeter 
Sachen verwerthet (CPO. 8 847). 
4. Bei der Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek 
besteht, ingleichen bei der Pfändung einer Grundschuld oder Renten- 
schuld, hat der Gerichtsvollzieher erforderlichenfalls auf Grund des 
Pfändungsbeschlusses den Hypotheken-, Grundschuld= oder Renten- 
schuldbrief dem Schuldner behufs Ablieferung an den Gläubiger weg- 
zunehmen (CPO. § 830). Das Gleiche gilt im Falle der Ueber- 
weisung (Abs. 2) einer anderen Forderung in Ansehung der über die 
Forderung vorhandenen Urkunden, z. B. des Schuldscheins, des 
Sparkassenbuchs, des Pfandscheins, der Versicherungspolice (CPO. 
§5 836 Abs. 3). 
5. Dem Gerichtsvollzieher liegt hiernach bei der Zwangsvoll- 
streckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte nicht die 
selbständige Durchführung, sondern nur eine mehr oder weniger be- 
schränkte Mitwirkung ob. 
8 75. 
(CPO. 8§§ 820, 840, 857). 
Zustellung 
des Pfändungs= und des Ueberweisungsbeschlusses. 
1. Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des 
Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen 
(CPO. § 829 Abs. 3). Der Zeitpunkt der Zustellung ist deshalb 
in der Zustellungsurkunde genau anzugeben. Ist der Gerichtsvoll- 
zieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben 
Drittschuldner beanftragt, so hat er sie alle in dem gleichen Zeitpunkte 
zuzustellen. 
2. Verlangt der Gläunbiger, daß der Drittschuldner zur Abgabe 
der im § 840 der Civilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen auf- 
gefordert werde, so darf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an 
den Drittschuldner nur im Wege der gewöhnlichen Zustellung (§ 21 
d. Anw.), nicht durch die Post, erfolgen. Die Aufforderung muß in 
der Zustellungsurkunde enthalten sein. Eine Erklärung, die der 
Drittschuldner bei der Zustellung abgiebt, ist in die Zustellungsurkunde 
aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. Wird 
eine Erklärung nicht abgegeben oder die Unterschrift verweigert, so ist 
dies in der Zustellungsurkunde zu bemerken. Eine Erklärung, die 
der Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgiebt, ist 
ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und, wenn sie mündlich 
erfolgt, zu diesem Zwecke durch ein Protokoll festzustellen.
	        
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