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3. Sodaun ist der Pfändungsbeschluß nebst einer Abschrift der
Urkunden, welche die Zustellung an den Drittschuldner ergeben, auch
ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zuzustellen, und zwar
durch Aufgabe zur Post, falls die Zustellung im Auslande bewirkt
werden muß. Diese Zustellung ist auch dann zu bewirken, wenn der
Beschluß dem Schuldner schon vorher zugestellt sein sollte (vgl. Abs. 5).
Die Zustellung unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich
sein würde.
4. Wird neben dem Pfändungsbeschluß ein besonderer Ueber-
weisungsbeschluß erlassen, so ist dieser ebenfalls zunächst dem Dritt-
schuldner und sodann unter entsprechender Anwendung der im Abs. 3
gegebenen Vorschriften dem Schuldner zuzustellen (CPO. § 835 Abf. 3).
5. Die Wegnahme des Briefes über eine gepfändete Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld (§ 71 Abs. 4 d. Anw.) hat der Ge-
richtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
über die Wegnahme beweglicher körperlicher Sachen zu bewirken (8§ 79
d. Anw.). Er wird zu der Wegnahme durch den Besitz des Schuld-
titels und einer Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses ermächtigt;
der Pfändungsbeschluß ist dem Schuldner spätestens bis zum Beginne
der auf die Wegnahme des Briefes gerichteten Vollstreckungsthätigkeit
zuzustellen.
6. Die Wegnahme von Schuldscheinen und anderen Urkunden
über die Forderung, welche dem Gläubiger überwiesen ist (5 74 Abfs. 4
Satz 2 d. Anw.), erfolgt in der gleichen Weise, jedoch mit der Maß-
gabe, daß der Ueberweisungsbeschluß (Abs. 4) an die Stelle des
Pfändungsbeschlusses tritt.
7. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen sind, finden die Vorschriften über die Pfändung von Forderungen
entsprechende Anwendung. Wenun bei solchen Rechten ein Drittschuldner
nicht vorhanden ist (z. B. bei Urheber= und Patentrechten), so wird
die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den
Schuldner bewirkt (CPO. 8§ 857).
76.
(CVO. § 831).
Pfändung von Forderungen aus Wechseln
und anderen Papieren, die durch Indossament
übertragen werden können.
1. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
z. B. kaufmännschen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, Konosse-
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