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8 78.
(CPO. 8 8415).
Zustellung der Benachrichtigung,
daß die Pfändung einer Forderung bevorsteht.
1. Der Gläubiger kann schon vor der Pfändung einer Forderung
dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung zustellen
lassen, daß die Pfändung der Forderung bevorsteht. Die Benachrichtigung
an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes, wenn binnen
3 Wochen seit ihrer Zustellung die angekündigte Pfändung erfolgt
(CPO. § 845).
2. Der Gerichtsvollzieher hat deshalb die Zustellung zu be-
schleunigen und den Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung dem
Drittschuldner zugestellt worden ist, in der Zustellungsurkunde genau
zu bezeichnen. Er hat nicht zu prüfen, ob dem Gläubiger eine voll-
streckbare Ausfertigung ertheilt, und ob der Schuldtitel bereits zu-
gestellt ist.
4. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen.
§6 7)0.
(CPO. §8 883, 884).
a) Bewegliche Sachen.
1. Hat der Schuldner eine bestimmte bewegliche Sache vder
eine Menge bestimmter beweglicher Sachen (3. B. seine fünfjährige
Fuchsstute mit Stern oder die in seiner Scheune lagernden 5 Sack
Roggen) herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch
bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die Sachen dem Schuldner weg-
uimmt und sie dem Gläubiger übergiebt. Hat der Schuldner eine
nur der Gattung nach bestimmte Sache oder eine Menge von ver-
tretbaren Sachen oder von Werthpapieren zu leisten, so ist in der
gleichen Weise zu verfahren, sofern der Gerichtsvollzieher Sachen der
geschuldeten Gattung (z. B. Saatkartoffeln „König der Frühen“,
1893er Trabener Moselwein, böhmische Brannkohlen oder Werth-
papiere der im Schuldtitel bezeichneten Art) im Gewahrsam des
Schuldners vorfindet. Die weggenommenen Sachen sind im Proto-
kolle genau zu bezeichnen, bei vertretbaren Sachen ist deren Maß,
Zahl oder Gewicht, bei Werthpapieren sind der Neunwerth, die
Nummer oder die sonstigen Unterscheidungsmerkmale sowie die bei
dem Stammpapiere vorgefundenen Zins= oder Gewinnantheil= oder
Erneuerungsscheine anzugeben.
2. Die weggenommenen Sachen sind ohne Verzug dem Gläubiger,
wenn thunlich an Ort und Stelle, gegen Empfangsbescheinigung aus-