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der Hauptforderung sowie der Zinsen und Kosten gedeckt erscheinen.
Ist jedoch der Arrest auf das im Bezirke des Gerichts befindliche
Vermögen oder auf einzelne bestimmt bezeichnete Vermögeusstücke des
Schuldners beschränkt, so ist die Pfändung nur innerhalb der hier-
durch gezogenen Grenzen zulässig.
5. Die Unterbringung der Pfandstücke geschieht nach den für ge-
pfändete Sachen geltenden Vorschriften; jedoch ist gepfändetes Geld
und der in einem etwaigen Vertheilungsverfahren auf den Arrest-
gläubiger entfallende Betrag zu hinterlegen. Eine Veräußerung der
Pfandstücke findet auf Grund des Arrestbefehls nicht statt. Das
Vollstreckungsgericht kann jedoch die Versteigerung und die Hinter-
legung des Erlöses anordnen, wenn eine im Arrestwege gepfändete
Sache der Gefahr einer beträchtlichen Werthsminderung ausgesetzt ist,
oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen
würde (CPO. 8§ 930). Erscheint die Stellung eines dahin gerichteten
Antrags erforderlich, so hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger
darauf aufmerksam zu machen.
6. Die Vollziehung des Arrestes unterbleibt, wenn der Schuldner
dem Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des Geldbetrags nachweist,
durch die nach dem Inhalte des Befehls die Vollziehung des Arrestes
abgewendet werden kann (CPO. 8§ 923). Geschieht die Hinterlegung
erst nach der Vollziehung des Arrestes, so ist der Schuldner mit dem
Autrag auf dessen Wiederaufhebung an das Gericht zu verweisen.
7. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet
sich, wenn die Verhaftung des Schuldners angeordnet ist, nach den
für die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften
(§8 83, 84 der Anw.). Ist der Arrestbefehl noch nicht zugestellt, so
wird der Gerichtsvollzieher durch den Besitz des Haftbefehls zu der
Verhaftung des Schuldners ermächtigt. Oie Verhaf tung ist unzulässig,
wenn der Schuldner die Hinterlegung des in dem Haftbefehle be-
zeichneten Geldbetrags dem Gerichtsvollzieher nachweist. Besteht die
in dem Befehl angeordnete Sicherungsmaßregel in einer anderen Be-
schränkung der persönlichen Freiheit, so sind die in dem Befehle ge-
troffenen besonderen Anordnungen des Arrestgerichts maßgebend; die
für die Haft geltenden gesetzlichen Beschränkungen (§ 83 d. Anw.)
finden Anwendung.
8. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung geschieht nach
den in dem Befehle getroffenen Anordnungen und unter Anwendung
derjenigen Art des Vollstreckungsverfahrens, welche zur Durchführung
dieser Anordnungen erforderlich ist, z. B. durch Wegnahme beweg-
licher Sachen, Entsetzung aus dem Besitz eines Grundstücks, unter
Umständen durch Beitreibung eines Geldbetrags, etwa von Unter-
haltsgeldern, deren Leistung dem Schuldner aufgegeben ist.