Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 76 — 
der Hauptforderung sowie der Zinsen und Kosten gedeckt erscheinen. 
Ist jedoch der Arrest auf das im Bezirke des Gerichts befindliche 
Vermögen oder auf einzelne bestimmt bezeichnete Vermögeusstücke des 
Schuldners beschränkt, so ist die Pfändung nur innerhalb der hier- 
durch gezogenen Grenzen zulässig. 
5. Die Unterbringung der Pfandstücke geschieht nach den für ge- 
pfändete Sachen geltenden Vorschriften; jedoch ist gepfändetes Geld 
und der in einem etwaigen Vertheilungsverfahren auf den Arrest- 
gläubiger entfallende Betrag zu hinterlegen. Eine Veräußerung der 
Pfandstücke findet auf Grund des Arrestbefehls nicht statt. Das 
Vollstreckungsgericht kann jedoch die Versteigerung und die Hinter- 
legung des Erlöses anordnen, wenn eine im Arrestwege gepfändete 
Sache der Gefahr einer beträchtlichen Werthsminderung ausgesetzt ist, 
oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen 
würde (CPO. 8§ 930). Erscheint die Stellung eines dahin gerichteten 
Antrags erforderlich, so hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger 
darauf aufmerksam zu machen. 
6. Die Vollziehung des Arrestes unterbleibt, wenn der Schuldner 
dem Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des Geldbetrags nachweist, 
durch die nach dem Inhalte des Befehls die Vollziehung des Arrestes 
abgewendet werden kann (CPO. 8§ 923). Geschieht die Hinterlegung 
erst nach der Vollziehung des Arrestes, so ist der Schuldner mit dem 
Autrag auf dessen Wiederaufhebung an das Gericht zu verweisen. 
7. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet 
sich, wenn die Verhaftung des Schuldners angeordnet ist, nach den 
für die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften 
(§8 83, 84 der Anw.). Ist der Arrestbefehl noch nicht zugestellt, so 
wird der Gerichtsvollzieher durch den Besitz des Haftbefehls zu der 
Verhaftung des Schuldners ermächtigt. Oie Verhaf tung ist unzulässig, 
wenn der Schuldner die Hinterlegung des in dem Haftbefehle be- 
zeichneten Geldbetrags dem Gerichtsvollzieher nachweist. Besteht die 
in dem Befehl angeordnete Sicherungsmaßregel in einer anderen Be- 
schränkung der persönlichen Freiheit, so sind die in dem Befehle ge- 
troffenen besonderen Anordnungen des Arrestgerichts maßgebend; die 
für die Haft geltenden gesetzlichen Beschränkungen (§ 83 d. Anw.) 
finden Anwendung. 
8. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung geschieht nach 
den in dem Befehle getroffenen Anordnungen und unter Anwendung 
derjenigen Art des Vollstreckungsverfahrens, welche zur Durchführung 
dieser Anordnungen erforderlich ist, z. B. durch Wegnahme beweg- 
licher Sachen, Entsetzung aus dem Besitz eines Grundstücks, unter 
Umständen durch Beitreibung eines Geldbetrags, etwa von Unter- 
haltsgeldern, deren Leistung dem Schuldner aufgegeben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.