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Vorführung einer Person oder die Vollziehung einer Beschlagnahme
(St PO. §§ 94, 103), so hat sich der Gerichtsvollzieher auch den
Haftbefehl, den Vorführungsbefehl oder die Beschlagnahmeverfügung
aushändigen zu lassen.
2. Die Durchsuchung ist unter Beachtung der §§ 105 bis 110
der Strafprozeßordnung und der etwa ertheilten besonderen Weisungen
zu bewirken. Wird der Durchsuchung Widerstand entgegengesetzt, so
kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Hülfe in Anspruch nehmen.
3. Ueber die Durchsuchung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll soll außer einer Darstellung des Herganges insbesondere
enthalten:
a) die Bezugnahme auf die schriftliche Anordnung des Gerichts
oder der Staatsanwaltschaft;
b) die Namen der bei der Durchsuchung betheiligten oder zu-
gezogenen Personen;
Jc) die Angabe, in welcher Weise die Durchsuchung vorgenommen
ist, und welche Ergebnisse sie gehabt hat.
Die vorgefundenen Spuren der strafbaren Handlung sind ebenso wie
die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände mit
Angabe ihrer Merkmale genau zu verzeichnen. Sind Gegenstände oder
Räume, um eine Verdunkelung des Thatbestandes zu verhüten, unter
Verschluß, insbesondere unter Siegel, gebracht, so ist die Art des Ver-
schlusses im Protokoll anzugeben.
4. Das Protokoll sowie die in Verwahrung oder in Beschlag
genommenen Gegenstände sind an die Auftrag gebende Behörde
unter Rückreichung des Durchsuchungsbefehls abzuliefern.
3. Vollstreckung von Geldstrafen.
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1. Die Vollstreckung einer Geldstrafe erfolgt im amtlichen Auf—
trage des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nach den Vorschriften
der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung wegen Geld-
forderungen. Jedoch wird die vollstreckkare Ausfertigung der die
Strafe festsetzenden Entscheidung hier durch den schriftlichen Voll-
streckungsauftrag der Behörde ersetzt; einer vorgängigen Zustellung
der Entscheidung bedarf es nicht.
2. Diese Vorschriften gelten, soweit das Verfahren des Gerichts-
vollziehers in Frage kommt, sowohl für diejenigen Geldstrafen, die
in einem förmlichen Strafverfahren durch Urtheil oder durch richter-
lichen Strafbefehl verhängt sind, wie auch für alle anderen Arten
von Geldstrafen, die im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens gegen
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