Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Vorführung einer Person oder die Vollziehung einer Beschlagnahme 
(St PO. §§ 94, 103), so hat sich der Gerichtsvollzieher auch den 
Haftbefehl, den Vorführungsbefehl oder die Beschlagnahmeverfügung 
aushändigen zu lassen. 
2. Die Durchsuchung ist unter Beachtung der §§ 105 bis 110 
der Strafprozeßordnung und der etwa ertheilten besonderen Weisungen 
zu bewirken. Wird der Durchsuchung Widerstand entgegengesetzt, so 
kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Hülfe in Anspruch nehmen. 
3. Ueber die Durchsuchung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das 
Protokoll soll außer einer Darstellung des Herganges insbesondere 
enthalten: 
a) die Bezugnahme auf die schriftliche Anordnung des Gerichts 
oder der Staatsanwaltschaft; 
b) die Namen der bei der Durchsuchung betheiligten oder zu- 
gezogenen Personen; 
Jc) die Angabe, in welcher Weise die Durchsuchung vorgenommen 
ist, und welche Ergebnisse sie gehabt hat. 
Die vorgefundenen Spuren der strafbaren Handlung sind ebenso wie 
die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände mit 
Angabe ihrer Merkmale genau zu verzeichnen. Sind Gegenstände oder 
Räume, um eine Verdunkelung des Thatbestandes zu verhüten, unter 
Verschluß, insbesondere unter Siegel, gebracht, so ist die Art des Ver- 
schlusses im Protokoll anzugeben. 
4. Das Protokoll sowie die in Verwahrung oder in Beschlag 
genommenen Gegenstände sind an die Auftrag gebende Behörde 
unter Rückreichung des Durchsuchungsbefehls abzuliefern. 
3. Vollstreckung von Geldstrafen. 
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1. Die Vollstreckung einer Geldstrafe erfolgt im amtlichen Auf— 
trage des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nach den Vorschriften 
der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen. Jedoch wird die vollstreckkare Ausfertigung der die 
Strafe festsetzenden Entscheidung hier durch den schriftlichen Voll- 
streckungsauftrag der Behörde ersetzt; einer vorgängigen Zustellung 
der Entscheidung bedarf es nicht. 
2. Diese Vorschriften gelten, soweit das Verfahren des Gerichts- 
vollziehers in Frage kommt, sowohl für diejenigen Geldstrafen, die 
in einem förmlichen Strafverfahren durch Urtheil oder durch richter- 
lichen Strafbefehl verhängt sind, wie auch für alle anderen Arten 
von Geldstrafen, die im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens gegen 
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