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eine Partei, einen Rechtsanwalt, Vertheidiger, Zeugen, Sachver-
ständigen, Schöffen, Geschworenen oder im Falle des § 179 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes gegen eine unbetheiligte Person festgesetzt werden.
3. Insbesondere ist auch eine Geldstrafe, die gegen den Schuldner
im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Handlung
festgesetzt ist (CPO. 8 888 Abs. 1), ingleichen eine Geldstrafe, die
gemäß § 890 Abs. 1 der Civilprozeßordnung aus dem Grunde verhängt
ist, weil der Schuldner der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen
oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwidergehandelt hat,
nicht im Auftrage des Gläubigers, sondern auf Grund eines von
dem Prozeßgerichte zu ertheilenden amtlichen Auftrags zu vollstrecken.
Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob der im Falle des
§ 888 Abs. 1 der Civilprozeßordnung zur Beitreibung der Strafe er-
forderliche Antrag des Gläubigers bei dem Prozeßgerichte gestellt ist.
4. Ueber die Erledigung des Auftrags ist der Auftrag gebenden
Behörde (Gericht oder Staatsanwaltschaft) ein kurzer schriftlicher
Bericht zu erstatten. Die Ablieferung der beigetriebenen Gelder
erfolgt an dieselbe Behörde oder nach deren Anweisung.
5. Bei der Beitreibung einer Geldstrafe, welche gegen einen
Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren erkannt ist, sind die
Vorschriften des §97 der Rechtsanwaltsordnung zu beachten.
6. Die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe, welche auf Grund
des Art. 20 des Ausf.-Ges. zum Reichsgesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 12. April 1899, festgesetzt ist, erfolgt
gemäß Art. 21 desselben Gesetzes nach den für die Zwangsbeitreibung der
Gerichtskosten geltenden Vorschriften (vgl. § 5 des Landesgesetzes über
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, vom 8. Dezember 1899).
In den Nachlaß des Verurtheilten kann die Ordnungsstrafe nicht
vollstreckt werden.
4. Vollstreckung von Bußen.
§ 91.
(StpO. 495).
1. Die Beitreibung einer Buße, die im Strafurtheile dem Ver-
letzten als Entschädigung für die ihm durch die Strafthat erwachsenen
Nachtheile zugesprochen ist, geschieht auf Betreiben des Berechtigten
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung, welche für die Bei-
treibung einer Geldforderung im Auftrage des Gläubigers gelten.
Der Auftrag ist dem Gerichtsvollzieher von dem Berechtigten un-
mittelbar oder durch Vermittelung des Gerichtsschreibers zu ertheilen.
2. Die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels wird durch
eine von dem Gerichtsschreiber ertheilte, mit der Bescheinigung der