Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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eine Partei, einen Rechtsanwalt, Vertheidiger, Zeugen, Sachver- 
ständigen, Schöffen, Geschworenen oder im Falle des § 179 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes gegen eine unbetheiligte Person festgesetzt werden. 
3. Insbesondere ist auch eine Geldstrafe, die gegen den Schuldner 
im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Handlung 
festgesetzt ist (CPO. 8 888 Abs. 1), ingleichen eine Geldstrafe, die 
gemäß § 890 Abs. 1 der Civilprozeßordnung aus dem Grunde verhängt 
ist, weil der Schuldner der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen 
oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwidergehandelt hat, 
nicht im Auftrage des Gläubigers, sondern auf Grund eines von 
dem Prozeßgerichte zu ertheilenden amtlichen Auftrags zu vollstrecken. 
Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob der im Falle des 
§ 888 Abs. 1 der Civilprozeßordnung zur Beitreibung der Strafe er- 
forderliche Antrag des Gläubigers bei dem Prozeßgerichte gestellt ist. 
4. Ueber die Erledigung des Auftrags ist der Auftrag gebenden 
Behörde (Gericht oder Staatsanwaltschaft) ein kurzer schriftlicher 
Bericht zu erstatten. Die Ablieferung der beigetriebenen Gelder 
erfolgt an dieselbe Behörde oder nach deren Anweisung. 
5. Bei der Beitreibung einer Geldstrafe, welche gegen einen 
Rechtsanwalt im ehrengerichtlichen Verfahren erkannt ist, sind die 
Vorschriften des §97 der Rechtsanwaltsordnung zu beachten. 
6. Die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe, welche auf Grund 
des Art. 20 des Ausf.-Ges. zum Reichsgesetz über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 12. April 1899, festgesetzt ist, erfolgt 
gemäß Art. 21 desselben Gesetzes nach den für die Zwangsbeitreibung der 
Gerichtskosten geltenden Vorschriften (vgl. § 5 des Landesgesetzes über 
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, vom 8. Dezember 1899). 
In den Nachlaß des Verurtheilten kann die Ordnungsstrafe nicht 
vollstreckt werden. 
4. Vollstreckung von Bußen. 
§ 91. 
(StpO. 495). 
1. Die Beitreibung einer Buße, die im Strafurtheile dem Ver- 
letzten als Entschädigung für die ihm durch die Strafthat erwachsenen 
Nachtheile zugesprochen ist, geschieht auf Betreiben des Berechtigten 
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung, welche für die Bei- 
treibung einer Geldforderung im Auftrage des Gläubigers gelten. 
Der Auftrag ist dem Gerichtsvollzieher von dem Berechtigten un- 
mittelbar oder durch Vermittelung des Gerichtsschreibers zu ertheilen. 
2. Die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels wird durch 
eine von dem Gerichtsschreiber ertheilte, mit der Bescheinigung der
	        
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