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Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel
ersetzt. Der Zustellung der Entscheidung vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung bedarf es nicht.
5. Wegnahme von Sachen, auf deren Einziehung erkannt ist.
§ 92.
1. Ist in einer Strafsache auf Einziehung von Sachen erkannt,
so ist die Entscheidung im amtlichen Auftrage des Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft zu vollstrecken. Die Vorschriften im § 90 d. Anw.
finden entsprechende Anwendung; die Wegnahme der Sachen geschieht
jedoch nach den) Vorschriften über die Erzwingung der Herausgabe
bestimmter beweglicher Sachen (§ 79 d. Anw.).
2. Die eingezogenen Sachen sind an die Behörde abzuliefern,
die den Auftrag ertheilt hat, es sei denn, daß diese ein Anderes
bestimmt.
IV. Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 93.
Dem Gerichtsvollzieher kann von dem Gerichte der Auftrag
ertheilt werden, die Herausgabe einer Sache oder einer Person, die
Vorlegung einer Sache oder die Durchführung einer gerichtlichen
Anordnung mit Gewalt zu erzwingen. (A. z. FG. Art. 22).
Es ist in diesem Falle nach §§ 758 und 759 der Civilprozeßordnung
zu verfahren (vgl. § 50 Abs. 6, 7 d. Anw.). Richtet sich die Amts-
handlung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson, so finden die §§ 752, 790 der Civil=
prozeßordnung (vgl. § 47 Abs. 4, 5 d. Anw.) entsprechende Anwendung.
V. Wechselproteste.
8 94.
Allgemeine Vorschriften.
1. Nach § 39 des Ausf.-Ges. zum Gerichtsverfassungsgesetz ist
auch der Gerichtsvollzieher zuständig, Wechselproteste aufzunehmen.
Bei der Aufnahme sind die Vorschriften der Artikel 87 bis 93 der
Wechselordnung zu beachten.
2. Der Auftrag zur Protesterhebung wird dem Gerichtsvollzieher
von dem Berechtigten oder dessen Vertreter unmittelbar oder durch
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