Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel 
ersetzt. Der Zustellung der Entscheidung vor dem Beginne der 
Zwangsvollstreckung bedarf es nicht. 
5. Wegnahme von Sachen, auf deren Einziehung erkannt ist. 
§ 92. 
1. Ist in einer Strafsache auf Einziehung von Sachen erkannt, 
so ist die Entscheidung im amtlichen Auftrage des Gerichts oder der 
Staatsanwaltschaft zu vollstrecken. Die Vorschriften im § 90 d. Anw. 
finden entsprechende Anwendung; die Wegnahme der Sachen geschieht 
jedoch nach den) Vorschriften über die Erzwingung der Herausgabe 
bestimmter beweglicher Sachen (§ 79 d. Anw.). 
2. Die eingezogenen Sachen sind an die Behörde abzuliefern, 
die den Auftrag ertheilt hat, es sei denn, daß diese ein Anderes 
bestimmt. 
IV. Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
§ 93. 
Dem Gerichtsvollzieher kann von dem Gerichte der Auftrag 
ertheilt werden, die Herausgabe einer Sache oder einer Person, die 
Vorlegung einer Sache oder die Durchführung einer gerichtlichen 
Anordnung mit Gewalt zu erzwingen. (A. z. FG. Art. 22). 
Es ist in diesem Falle nach §§ 758 und 759 der Civilprozeßordnung 
zu verfahren (vgl. § 50 Abs. 6, 7 d. Anw.). Richtet sich die Amts- 
handlung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehörende Militärperson, so finden die §§ 752, 790 der Civil= 
prozeßordnung (vgl. § 47 Abs. 4, 5 d. Anw.) entsprechende Anwendung. 
V. Wechselproteste. 
8 94. 
Allgemeine Vorschriften. 
1. Nach § 39 des Ausf.-Ges. zum Gerichtsverfassungsgesetz ist 
auch der Gerichtsvollzieher zuständig, Wechselproteste aufzunehmen. 
Bei der Aufnahme sind die Vorschriften der Artikel 87 bis 93 der 
Wechselordnung zu beachten. 
2. Der Auftrag zur Protesterhebung wird dem Gerichtsvollzieher 
von dem Berechtigten oder dessen Vertreter unmittelbar oder durch 
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