— 82 —
Vermittelung einer Postanstalt (Postordnung vom 20. März 1900
§ 18 — Reg.-Bl. S. 343) ertheilt. Die Protesterhebung kann indessen
dem Gerichtsvollzieher auch durch das Amtsgericht übertragen werden,
bei dem der Berechtigte die Erhebung des Protestes beantragt hat
(AG. z. F#G. Art. 10).
3. Nach den Vorschriften der Wechselordnung können folgende
Arten von Protesten vorkommen:
a) der Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der
Domiziliat, der Nothadressat, der Akzeptant, der Ehren-
akzeptant oder beim eigenen Wechsel der Aussteller bei der
Vorlegung des Wechsels die Zahlung nicht bewirkt (WO.
Artikel 41, 43, 98 Nr. 6, Artikel 99);
b) der Protest mangels Annahme, wenn von dem Bezogenen
die Annahme des Wechsels (der Akzeptvermerk) oder bei
einem auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel die
aklnn des Akzepts nicht zu erlangen ist (W O. Artikel
18, 20);
J) der Protest mangels Sicherheitsleistung, wenn der Akzeptant
oder beim eigenen Wechsel der Aussteller der ihm wegen
Vermögensverfalls obliegenden Verpflichtung zur Sicherheits-
leistung nicht nachkommt (W O. Artikel 29, 98 Nr. 4);
4) der Protest mangels Herausgabe des Originalwechsels oder
des zum Akzept versandten Wechselexemplars, wenn sie ver-
weigert wird und der Berechtigte auf das in seinen Händen
befindliche Wechselduplikat oder auf eine Wechselkopie die
Annahme oder die Zahlung nicht erlangen kann (WO. Ar-
tikel 69, 72, 98 Nr. 8).
4. Befinden sich Nothadressen oder ein Ehrenakzept auf dem
nicht eingelösten Wechsel oder auf dessen Kopie, so muß der Protest
mangels Zahlung oder ein Anhang zu ihm auch ergeben, daß der
Wechsel den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenakzeptanten,
soweit sie sich an dem Protestorte befinden, zur Zahlung vorgelegt
ist, und welchen Erfolg die Vorlegung gehabt hat (WO. Artikel 62).
5. Der Protest liefert den urkundlichen und unter Umständen
ausschließlich zulässigen Beweis für die in ihm bezeugten Thatsachen,
welche für die Erhaltung oder die Geltendmachung des Wechselrechts,
insbesondere für den Rückgriff des Wechselinhabers gegen seine Vor-
männer, erheblich sind. Jeder formelle Verstoß wie jede Verzögerung
bei der Aufnahme des Protestes können zu Rechtsnachtheilen für den
Auftraggeber führen und den Gerichtsvollzieher zum Schadenersatze
verpflichten.
6. In den folgenden Fällen ist für die Erhebung des Protestes
eine gesetzliche Ausschlußfrist (Protestfrist) bestimmt: