Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Vermittelung einer Postanstalt (Postordnung vom 20. März 1900 
§ 18 — Reg.-Bl. S. 343) ertheilt. Die Protesterhebung kann indessen 
dem Gerichtsvollzieher auch durch das Amtsgericht übertragen werden, 
bei dem der Berechtigte die Erhebung des Protestes beantragt hat 
(AG. z. F#G. Art. 10). 
3. Nach den Vorschriften der Wechselordnung können folgende 
Arten von Protesten vorkommen: 
a) der Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der 
Domiziliat, der Nothadressat, der Akzeptant, der Ehren- 
akzeptant oder beim eigenen Wechsel der Aussteller bei der 
Vorlegung des Wechsels die Zahlung nicht bewirkt (WO. 
Artikel 41, 43, 98 Nr. 6, Artikel 99); 
b) der Protest mangels Annahme, wenn von dem Bezogenen 
die Annahme des Wechsels (der Akzeptvermerk) oder bei 
einem auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel die 
aklnn des Akzepts nicht zu erlangen ist (W O. Artikel 
18, 20); 
J) der Protest mangels Sicherheitsleistung, wenn der Akzeptant 
oder beim eigenen Wechsel der Aussteller der ihm wegen 
Vermögensverfalls obliegenden Verpflichtung zur Sicherheits- 
leistung nicht nachkommt (W O. Artikel 29, 98 Nr. 4); 
4) der Protest mangels Herausgabe des Originalwechsels oder 
des zum Akzept versandten Wechselexemplars, wenn sie ver- 
weigert wird und der Berechtigte auf das in seinen Händen 
befindliche Wechselduplikat oder auf eine Wechselkopie die 
Annahme oder die Zahlung nicht erlangen kann (WO. Ar- 
tikel 69, 72, 98 Nr. 8). 
4. Befinden sich Nothadressen oder ein Ehrenakzept auf dem 
nicht eingelösten Wechsel oder auf dessen Kopie, so muß der Protest 
mangels Zahlung oder ein Anhang zu ihm auch ergeben, daß der 
Wechsel den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenakzeptanten, 
soweit sie sich an dem Protestorte befinden, zur Zahlung vorgelegt 
ist, und welchen Erfolg die Vorlegung gehabt hat (WO. Artikel 62). 
5. Der Protest liefert den urkundlichen und unter Umständen 
ausschließlich zulässigen Beweis für die in ihm bezeugten Thatsachen, 
welche für die Erhaltung oder die Geltendmachung des Wechselrechts, 
insbesondere für den Rückgriff des Wechselinhabers gegen seine Vor- 
männer, erheblich sind. Jeder formelle Verstoß wie jede Verzögerung 
bei der Aufnahme des Protestes können zu Rechtsnachtheilen für den 
Auftraggeber führen und den Gerichtsvollzieher zum Schadenersatze 
verpflichten. 
6. In den folgenden Fällen ist für die Erhebung des Protestes 
eine gesetzliche Ausschlußfrist (Protestfrist) bestimmt:
	        
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