Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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vollzieher weiß, daß der Protestat am Orte der Protesterhebung weder 
eine Wohnung noch ein Geschäftslokal hat. 
7. Ist die Zahlung, Annahme, Sicherheitsleistung u. s. w. theil- 
weise bewirkt, so ist der Protest wegen des Restes zu erheben. Hat 
der Gerichtsvollzieher mit Ermächtigung des Auftraggebers eine ihm 
angebotene Wechselzahlung angenommen, so hat er gegen Empfang 
der vollständigen Leistung und der Kosten den Wechsel auszuhändigen. 
Eine Theilzahlung ist im Protest und auf dem Wechsel zu vermerken; 
dem Wechselschuldner ist über sie auf einer Abschrift des Wechsels 
Quittung zu ertheilen (WO. Artikel 39). Das empfangene Geld 
ist ohne Verzug an den Berechtigten abzuführen. 
8. Die Erfordernisse der über den Hergang bei der Protest- 
erhebung aufzunehmenden Urkunde sind in den Artikeln 88, 91 der 
Wechselordnung genau bestimmt. Nach dieser Vorschrift muß der 
Protest enthalten: 
lun) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und 
aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen 
(vgl. § 94 Abs. 8 d. Anw.); 
b) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und 
gegen welche der Protest erhoben wird, ferner, wenn der 
Protestat nicht angetroffen wird, die Feststellung dieses 
Umstandes und die Bezeichnung der an Stelle des Protestaten 
etwa angetroffenen Person; 
C) das an den Protestaten oder an die statt seiner angetoffene 
Person gestellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, 
daß keine Antwort gegeben ist, oder die Feststellung, daß in 
dem Geschäftslokal oder in der Wohnung des Protestaten 
Niemand anzutreffen, oder daß das Geschäftslokal, die Wohnung 
oder die angegebene Zahlstelle durch die Nachfrage bei der 
Polizeibehörde des Protestorts (Abs. 6) nicht zu ermitteln 
gewesen ist; 
d) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und 
Jahres, an welchem die Aufforderung (e) geschehen oder 
erfolglos versucht worden ist; 
SG#) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die 
Erwähnung, von wem, für wen, und wie sie angeboten und 
geleistet wird; 
) die Tageszeit der Protesterhebung; 
g) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung des 
Dienstsiegels. 
9. Wird mit Zustimmung des Protestaten der Protest außer- 
halb des Geschäftslokals oder der Wohnung erhoben, so ist diese Zu- 
stimmung in die Protesturkunde aufzunehmen und außerdem anzu-
	        
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