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vollzieher weiß, daß der Protestat am Orte der Protesterhebung weder
eine Wohnung noch ein Geschäftslokal hat.
7. Ist die Zahlung, Annahme, Sicherheitsleistung u. s. w. theil-
weise bewirkt, so ist der Protest wegen des Restes zu erheben. Hat
der Gerichtsvollzieher mit Ermächtigung des Auftraggebers eine ihm
angebotene Wechselzahlung angenommen, so hat er gegen Empfang
der vollständigen Leistung und der Kosten den Wechsel auszuhändigen.
Eine Theilzahlung ist im Protest und auf dem Wechsel zu vermerken;
dem Wechselschuldner ist über sie auf einer Abschrift des Wechsels
Quittung zu ertheilen (WO. Artikel 39). Das empfangene Geld
ist ohne Verzug an den Berechtigten abzuführen.
8. Die Erfordernisse der über den Hergang bei der Protest-
erhebung aufzunehmenden Urkunde sind in den Artikeln 88, 91 der
Wechselordnung genau bestimmt. Nach dieser Vorschrift muß der
Protest enthalten:
lun) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und
aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen
(vgl. § 94 Abs. 8 d. Anw.);
b) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und
gegen welche der Protest erhoben wird, ferner, wenn der
Protestat nicht angetroffen wird, die Feststellung dieses
Umstandes und die Bezeichnung der an Stelle des Protestaten
etwa angetroffenen Person;
C) das an den Protestaten oder an die statt seiner angetoffene
Person gestellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung,
daß keine Antwort gegeben ist, oder die Feststellung, daß in
dem Geschäftslokal oder in der Wohnung des Protestaten
Niemand anzutreffen, oder daß das Geschäftslokal, die Wohnung
oder die angegebene Zahlstelle durch die Nachfrage bei der
Polizeibehörde des Protestorts (Abs. 6) nicht zu ermitteln
gewesen ist;
d) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und
Jahres, an welchem die Aufforderung (e) geschehen oder
erfolglos versucht worden ist;
SG#) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die
Erwähnung, von wem, für wen, und wie sie angeboten und
geleistet wird;
) die Tageszeit der Protesterhebung;
g) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung des
Dienstsiegels.
9. Wird mit Zustimmung des Protestaten der Protest außer-
halb des Geschäftslokals oder der Wohnung erhoben, so ist diese Zu-
stimmung in die Protesturkunde aufzunehmen und außerdem anzu-