Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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898. 
Pfandverkauf. 
I. Aus einem Pfande, das in beweglichen Sachen oder in In- 
haberpapieren besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches 
Verfahren nach den Vorschriften der 8§ 1228 bis 1248 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs im Wege des Pfandverkaufs befriedigen. Für den 
Verkauf ist die Anweisung des Auftraggebers maßgebend. Dieser ist 
dem Eigenthümer des Pfandes dafür verautwortlich, daß das Pfand 
unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in den gesetzlichen Formen 
veräußert wird. Der Gerichtsvollzieher soll jedoch den Auftraggeber 
auf die Folgen aufmerksam machen, wenn dieser ohne die erforderliche 
Einwilligung des Eigenthümers und der Personen, denen sonstige 
Rechte an dem Pfande zustehen, oder ohne die erforderliche Anord- 
nung des Gerichts einen Pfandverkauf unter anderen als den gesetz- 
lichen Formen verlangt. 
2. Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach 
der Androhung oder, wenn die Androhung als unthunlich unterblieben 
ist, nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen. Er ist 
durch öffentliche Versteigerung oder, wenn das Pfand einen Markt- 
oder Börsenpreis hat, aus freier Hand zum laufenden Preise zu be- 
wirken. Bei der Versteigerung oder bei dem freihändigen Verkauf 
ist der zu veräußernde Gegenstand ausdrücklich als Pfand zu be- 
zeichnen. 
3. Der Gerichtsvollzieher hat die zum Verkaufe gestellten Gegen- 
stände unter laufender Nummer, geeignetenfalls auch unter Angabe 
des Maßes, des Gewichts oder der Zahl, in ein Verzeichniß einzu- 
tragen. Das Verzeichuiß ist dem Auftraggeber zur Anerkennung vor- 
zulegen und von diesem zu unterschreiben. Hat der Auftraggeber 
ein solches Verzeichniß bereits übergeben, so hat es der Gerichtsvoll- 
zieher zu prüfen und durch Namensunterschrift als richtig zu bestätigen. 
Nimmt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen die Pfänder bis zum 
Versteigerungstermin in Verwahrung, so ist das Uebernahmeprotokoll 
mit dem Verzeichnisse zu verbinden. Schätzungswerthe sind nur auf 
besonderes Verlangen in das Verzeichniß aufzunehmen; bei Gold= und 
Silbersachen muß das Verzeichniß den Gold= oder Silberwerth, er- 
forderlichenfalls nach der Schätzung eines Sachverständigen, ergeben. 
Der Beeidigung des Sachverständigen bedarf es nicht. 
4. Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an dem das Pfand 
aufbewahrt wird, oder, wenn dort ein angemessener Erfolg nicht zu 
erwarten ist, an einem geeigneten anderen Orte. Die Zeit und der 
Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des 
Pfandes in ortsüblicher Weise (durch Ausruf, Anschlag, Einrücken
	        
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