in Zeitungen) unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren
Wichtigkeit des Gegenstandes öffentlich bekannt gemacht. In der Be—
kanntmachung ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Pfand—
verkauf handelt. Die Nameu des Pfandgläubigers und des Ver—
pfänders sind wegzulassen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu
machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Abdruck
beizubringen.
5. Der Eigenthümer des Pfandes und die von dem Pfand-
gläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem
Pfande zustehen, sind, wenn es thunlich ist, von dem Versteigerungs-
termine besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung des Eigen-
thümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden.
Die erforderlichen Benachrichtigungen sind durch eingeschriebene Briefe
zu bewirken, sofern nicht der Auftraggeber ein Anderes bestimmt.
6. Vor dem Beginne des Versteigerungstermius sind die zu ver-
steigernden Sachen bereit zu stellen und mit dem Verzeichnisse zu
vergleichen. Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein, so ist dies
unter dem Verzeichnisse zu bemerken.
7. Die Versteigerungsbedingungen müssen dem § 1238 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen; verlangt der Pfandgläubiger
die Versteigerung unter anderen Bedingungen, so soll er darauf hin-
gewiesen werden, daß er den daraus für den Eigenthümer des Pfandes
entstehenden Schaden zu vertreten hat.
8. Im Termine sind zunächst die Kaufbedingungen bekannt zu
machen. Demnächst ist zum Bieten aufzufordern; die einzelnen Stücke
sind thunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses auszurufen und
den Kauflustigen zur Besichtigung vorzuzeigen. Dem Auftraggeber
und dem Eigenthümer des Pfandes ist das Mitbieten zu gestatten.
Das Gebot des Eigenthümers, ingleichen, wenn das Pfand für eine
fremde Schuld haftet, das Gebot des Schuldners, ist, sofern nicht
der Auftraggeber ein Anderes bestimmt, zurückzuweisen, wenn nicht
der gebotene Betrag sogleich baar erlegt wird. Dem Zuschlag an
den Meistbietenden, den der Gerichtsvollzieher ertheilt, soll ein drei-
maliger Aufruf vorangehen. Gold= und Silbersachen dürfen nicht
unter dem Gold= oder Silberwerthe zugeschlagen werden.
9. Wenn die Versteigerungsbedingungen nicht ein Anderes er-
geben oder der anwesende Auftraggeber nicht ein Anderes bestimmt,
hat der Ersteher den zugeschlagenen Gegenstand gegen Zahlung des
Kaufgeldes sogleich in Empfang zu nehmen. Unterbleibt die Zahlung
bis zum Schlusse des Termins oder bis zu dem in den Versteigerungs-
bedingungen bestimmten Zeitpunkte, so kann die Wiederversteigerung
zu Lasten des Erstehers sofort vorgenommen werden.
125