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des Erlöses geschieht nach den Regeln des Zwangsvollstreckungs-
verfahrens.
19. Bei der Geltendmachung des kaufmännischen Zurückbe-
haltungsrechts bedarf der Gläubiger eines vollstreckbaren Titels über
sein Recht zur Befriedigung aus den zurückbehaltenen Gegenständen
auch dann, wenn die Geltendmachung im Wege des Pfandverkaufs
erfolgen soll (HOG#B. § 371). Bei einem Pfandverkaufe, der auf
Grund eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts oder auf Grund
eines Pfandrechts der im § 368 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Art vorgenommen wird, verkürzt sich die nach der Androhung des
Verlaufs zu beobachtende Frist auf eine Woche. Bei einem Pfand-
verkauf im Auftrage eines Frachtführers oder Verfrachters sind die
Androhung und die Benachrichtigungen an den Empfänger des Gutes
und nur, wenn dieser die Annahme des Gutes verweigert, oder wenn
er nicht zu ermitteln ist, an den Absender zu richten (PGB. S8 4100,
623). Der Kommissionär kann auch dann in Ansehung des Kom-
missionsgutes zum Pfandverkaufe schreiten, wenn er dessen Eigen-
thümer ist; der Pfandverkauf geschieht alsdann für Rechuung des
Kommittenten (HGB. 8.398).
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Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher
Ermächtigung für Rechnung eines Anderen erfolgen.
1. Gründet der Auftraggeber seine gesetzliche Ermächtigung zur
Versteigerung auf andere als die im § 98 d. Anw. bezeichneten Vor-
schriften, läßt er insbesondere Sachen versteigern, weil sie dem Ver-
derben ausgesetzt sind (BGB. §§ 966, 1219; HGB. 88§ 379, 388,
391, 437), weil er sich durch Hinterlegung des Erlöses von einer
Schuld befreien will (BEG#B. § 383), weil er als Pfandgläubiger
durch eine zu besorgende Werthminderung des Pfandes seine Sicherheit
für gefährdet erachtet (BG#B. §§ 1219, 1220), oder weil er gemäß
§ 373 des Handelsgesetzbuchs zum Selbsthülfeverkaufe schreitet, so
finden die Vorschriften über den Pfandverkauf keine Anwendung.
Die nach den gesetzlichen Vorschriften etwa erforderliche Androhung
des Verkaufs, ingleichen die im Falle des § 966 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche Anzeige bei der Polizeibehörde, bleibt dem
Auftraggeber überlassen.
2. Die zum Verkaufe gestellten Sachen sind in ein dem § 98
Abs. 3 d. Anw. entsprechendes Verzeichniß einzutragen. Die Ver-
steigerungsbedingungen, die Zeit und den Ort der Versteigerung sowie
die Art der Belanutmachung hat der Auftraggeber zu bestimmen.
DOer Gerichtsvollzieher hat den Auftraggeber nöthigenfalls darauf
hinzuweisen, daß der Gegner den Verkauf als für seine Rechnung