Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 92 — 
des Erlöses geschieht nach den Regeln des Zwangsvollstreckungs- 
verfahrens. 
19. Bei der Geltendmachung des kaufmännischen Zurückbe- 
haltungsrechts bedarf der Gläubiger eines vollstreckbaren Titels über 
sein Recht zur Befriedigung aus den zurückbehaltenen Gegenständen 
auch dann, wenn die Geltendmachung im Wege des Pfandverkaufs 
erfolgen soll (HOG#B. § 371). Bei einem Pfandverkaufe, der auf 
Grund eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts oder auf Grund 
eines Pfandrechts der im § 368 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Art vorgenommen wird, verkürzt sich die nach der Androhung des 
Verlaufs zu beobachtende Frist auf eine Woche. Bei einem Pfand- 
verkauf im Auftrage eines Frachtführers oder Verfrachters sind die 
Androhung und die Benachrichtigungen an den Empfänger des Gutes 
und nur, wenn dieser die Annahme des Gutes verweigert, oder wenn 
er nicht zu ermitteln ist, an den Absender zu richten (PGB. S8 4100, 
623). Der Kommissionär kann auch dann in Ansehung des Kom- 
missionsgutes zum Pfandverkaufe schreiten, wenn er dessen Eigen- 
thümer ist; der Pfandverkauf geschieht alsdann für Rechuung des 
Kommittenten (HGB. 8.398). 
8 99. 
Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher 
Ermächtigung für Rechnung eines Anderen erfolgen. 
1. Gründet der Auftraggeber seine gesetzliche Ermächtigung zur 
Versteigerung auf andere als die im § 98 d. Anw. bezeichneten Vor- 
schriften, läßt er insbesondere Sachen versteigern, weil sie dem Ver- 
derben ausgesetzt sind (BGB. §§ 966, 1219; HGB. 88§ 379, 388, 
391, 437), weil er sich durch Hinterlegung des Erlöses von einer 
Schuld befreien will (BEG#B. § 383), weil er als Pfandgläubiger 
durch eine zu besorgende Werthminderung des Pfandes seine Sicherheit 
für gefährdet erachtet (BG#B. §§ 1219, 1220), oder weil er gemäß 
§ 373 des Handelsgesetzbuchs zum Selbsthülfeverkaufe schreitet, so 
finden die Vorschriften über den Pfandverkauf keine Anwendung. 
Die nach den gesetzlichen Vorschriften etwa erforderliche Androhung 
des Verkaufs, ingleichen die im Falle des § 966 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderliche Anzeige bei der Polizeibehörde, bleibt dem 
Auftraggeber überlassen. 
2. Die zum Verkaufe gestellten Sachen sind in ein dem § 98 
Abs. 3 d. Anw. entsprechendes Verzeichniß einzutragen. Die Ver- 
steigerungsbedingungen, die Zeit und den Ort der Versteigerung sowie 
die Art der Belanutmachung hat der Auftraggeber zu bestimmen. 
DOer Gerichtsvollzieher hat den Auftraggeber nöthigenfalls darauf 
hinzuweisen, daß der Gegner den Verkauf als für seine Rechnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.