Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 102 — 
Gerichtsvollziehers zu bedienen hat oder nicht, ist im einzelnen Falle 
im Aufsichtswege zu bestimmen. 
81. 
Allgemeines Dienstregister. 
1. Das allgemeine Oienstregister hat den Zweck, eine Uebersicht 
über sämmtliche von dem Gerichtsvollzieher zu erledigenden Dienst- 
geschäfte, einschließlich der im § 19 der Gerichtsvollzieherordnung be- 
zeichneten Geschäfte, jedoch mit Ausnahme des ständigen Sitzungs- 
dienstes (GVO. § 20), über die Art und Zeit der Erledigung der- 
selben und die dafür berechneten, dem Gerichtsvollzieher oder der 
Staatskasse zukommenden, erhobenen oder noch zu erhebenden Gebühren 
und baaren Auslagen zu liefern. Außerdem giebt dasselbe die Grund- 
lage zur Festsetzung der Entschädigung des Gerichtsvollziehers für die 
Besorgung der von Amtswegen angeordneten Geschäfte sowie für die 
Ermittelung des aurechnungsfähigen Einkommens desselben. 
2. Das Rehgister ist in Bogenformat einzurichten und für jeden 
Kalendermonat besonders anzulegen. Dasselbe muß mit fortlaufenden 
Blattzahlen versehen und dauerhaft geheftet sein. Jede Seite ist für 
20 Nummern zu bestimmen. 
3. Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Amtsrichter, 
der die Dienstaufsicht führt, vorzulegen, welcher auf der letzten Seite 
die Zahl der Blätter unter Beifügung seiner Unterschrift zu ver- 
merken hat. - 
4. Die völlig erledigten Register sind jahrgangsweise zusammen— 
zufügen und mit entsprechender Aufschrift zu versehen. 
5. Die Gerichtsvollzieher haben alle Aufträge von Behörden 
und Privatpersonen nach der Zeit des Eintreffens in fortlaufender 
Reihenfolge bei dem Eintreffen und jedesfalls am Tage desselben in 
das Register einzutragen. Auf allen Schriftstücken ist der Tag des 
Eingangs und die Nummer des Registers zu vermerken. (Wegen des 
Uebergabevermerks bei Zustellungsaufträgen vgl. § 21 Abs. 1 d. Anw.). 
6. Insoweit ein Gerichtsvollzieher als Gerichtsdiener Aufträge 
erhält (uvgl. § 41 Abs. 1 d. Anw.), finden jedoch Einträge in das 
allgemeine Dienstregister nicht statt;es kommen vielmehr die in dieser 
Hinsicht ergangenen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. 
7. Spalte 1 hat die fortlaufenden Nummern zu enthalten, welche 
für jeden Monat mit 1 beginnen. 
8. In Spalte 2 ist lediglich der Kalendertag des Eintreffens 
einzutragen, Monat und Jahr ergiebt die Aufschrift. Nur bei den 
aus einem früheren Register übertragenen Nummern (§ 108 Abs. 3 
d. Anw.) sind Monat und Jahr zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.