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Gerichtsvollziehers zu bedienen hat oder nicht, ist im einzelnen Falle
im Aufsichtswege zu bestimmen.
81.
Allgemeines Dienstregister.
1. Das allgemeine Oienstregister hat den Zweck, eine Uebersicht
über sämmtliche von dem Gerichtsvollzieher zu erledigenden Dienst-
geschäfte, einschließlich der im § 19 der Gerichtsvollzieherordnung be-
zeichneten Geschäfte, jedoch mit Ausnahme des ständigen Sitzungs-
dienstes (GVO. § 20), über die Art und Zeit der Erledigung der-
selben und die dafür berechneten, dem Gerichtsvollzieher oder der
Staatskasse zukommenden, erhobenen oder noch zu erhebenden Gebühren
und baaren Auslagen zu liefern. Außerdem giebt dasselbe die Grund-
lage zur Festsetzung der Entschädigung des Gerichtsvollziehers für die
Besorgung der von Amtswegen angeordneten Geschäfte sowie für die
Ermittelung des aurechnungsfähigen Einkommens desselben.
2. Das Rehgister ist in Bogenformat einzurichten und für jeden
Kalendermonat besonders anzulegen. Dasselbe muß mit fortlaufenden
Blattzahlen versehen und dauerhaft geheftet sein. Jede Seite ist für
20 Nummern zu bestimmen.
3. Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Amtsrichter,
der die Dienstaufsicht führt, vorzulegen, welcher auf der letzten Seite
die Zahl der Blätter unter Beifügung seiner Unterschrift zu ver-
merken hat. -
4. Die völlig erledigten Register sind jahrgangsweise zusammen—
zufügen und mit entsprechender Aufschrift zu versehen.
5. Die Gerichtsvollzieher haben alle Aufträge von Behörden
und Privatpersonen nach der Zeit des Eintreffens in fortlaufender
Reihenfolge bei dem Eintreffen und jedesfalls am Tage desselben in
das Register einzutragen. Auf allen Schriftstücken ist der Tag des
Eingangs und die Nummer des Registers zu vermerken. (Wegen des
Uebergabevermerks bei Zustellungsaufträgen vgl. § 21 Abs. 1 d. Anw.).
6. Insoweit ein Gerichtsvollzieher als Gerichtsdiener Aufträge
erhält (uvgl. § 41 Abs. 1 d. Anw.), finden jedoch Einträge in das
allgemeine Dienstregister nicht statt;es kommen vielmehr die in dieser
Hinsicht ergangenen besonderen Bestimmungen zur Anwendung.
7. Spalte 1 hat die fortlaufenden Nummern zu enthalten, welche
für jeden Monat mit 1 beginnen.
8. In Spalte 2 ist lediglich der Kalendertag des Eintreffens
einzutragen, Monat und Jahr ergiebt die Aufschrift. Nur bei den
aus einem früheren Register übertragenen Nummern (§ 108 Abs. 3
d. Anw.) sind Monat und Jahr zu vermerken.