Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Blattzahlen versehen und dauerhaft gebunden sein. Jede Seite ist 
für 10 Nummern zu bestimmen. 
4. Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Amtsrichter, 
der die Dienstaufsicht führt, vorzulegen, welcher in demselben auf der 
letzten Seite die Zahl der Blätter unter Beifügung seiner Unterschrift 
zu vermerken hat. Die Eintragung der Sachen in das Redgister 
erfolgt nach der Zeit des Eingangs in fortlaufender Reihenfolge bei 
dem Eintreffen und jedenfalls am Tage desselben gleichzeitig mit der 
Eintragung des Auftrags im allgemeinen Dienstregister. 
5. In Spalte 3 sind die Nummern des allgemeinen Dienst- 
registers, welche sich auf den Auftrag beziehen, zu verzeichnen. 
6. In Spalte 4 sind die Namen des Gläubigers und Schuldners, 
bei Versteigerungen und freihändigen Verkäufen außerhalb der Zwangs- 
vollstreckung der Name des Auftraggebers sowie durch Anziehung des 
§ 98, des § 99 oder des § 100 d. Anw. der Inhalt des Auftrags, 
anzugeben. Soll eine Vollstreckung im Auftrage einer Behörde er- 
folgen, so ist außer dieser derjenige, gegen den der Auftrag sich richtet, 
sowie durch Anziehung des § 88, des § 89, des § 90, des § 92, des 
§ 93 oder des § 104 d. Anw. der Inhalt des Auftrags zu bezeichnen. 
7. In Spalte 5 sind bei Zwangsvollstreckungen der Betrag der 
beizutreibenden Forderung, die beizutreibenden Gegenstände, oder was 
sonst Gegenstand der Vollstreckung ist, in den anderen Fällen die 
Gegenstände im Allgemeinen (Möbel, Erntevorräthe), zu bezeichnen. 
Die Gebühren des Gerichtsvollziehers finden hier keine Berücksichtigung. 
8. Spalte 6 ist nach dem Ergebnisse der Vollstreckung, der Ver- 
steigerung oder des Verkaufs auszufüllen. Die Gebühren des Ge- 
richtsvollziehers finden hier ebenfalls keine Berücksichtigung. 
9. Spalte 7 hat die vollständige Uebersicht über den Stand und 
Verlauf der einzelnen Sache zu ergeben. Hier ist jede einzelne, auf 
die Sache bezügliche Dienstverrichtung des Gerichtsvollziehers unter 
Angabe des Tages der Verrichtung in der Reihenfolge der Aus- 
führung einzutragen; ferner sind alle Vorkommnisse, welche für die 
Erledigung des Auftrags von Bedeutung sind (z. B. Anberaumung 
und Abhaltung des Versteigerungstermins unter Angabe des Ortes, 
Stundungen, Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens, Ab- 
lieferung des Geldes, Zurückuahme des Auftrags, Uebergang desselben 
auf einen andern Gerichtsvollzieher), unter Angabe des Tages mit 
kurzen Worten zu erwähnen. Ebenso ist in Spalte 7 die Verbindung 
mehrerer Vollstreckungen wegen Geldforderungen im Wege der weiteren 
oder der gleichzeitigen Pfändung (88§ 69 und 70 d. Anw.) bei den 
betheiligten Sachen zu vermerken; auch ist dort demnächst anzugeben, 
welche Beträge auf dieselben von den beigetriebenen Geldern ent-
	        
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