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Blattzahlen versehen und dauerhaft gebunden sein. Jede Seite ist
für 10 Nummern zu bestimmen.
4. Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Amtsrichter,
der die Dienstaufsicht führt, vorzulegen, welcher in demselben auf der
letzten Seite die Zahl der Blätter unter Beifügung seiner Unterschrift
zu vermerken hat. Die Eintragung der Sachen in das Redgister
erfolgt nach der Zeit des Eingangs in fortlaufender Reihenfolge bei
dem Eintreffen und jedenfalls am Tage desselben gleichzeitig mit der
Eintragung des Auftrags im allgemeinen Dienstregister.
5. In Spalte 3 sind die Nummern des allgemeinen Dienst-
registers, welche sich auf den Auftrag beziehen, zu verzeichnen.
6. In Spalte 4 sind die Namen des Gläubigers und Schuldners,
bei Versteigerungen und freihändigen Verkäufen außerhalb der Zwangs-
vollstreckung der Name des Auftraggebers sowie durch Anziehung des
§ 98, des § 99 oder des § 100 d. Anw. der Inhalt des Auftrags,
anzugeben. Soll eine Vollstreckung im Auftrage einer Behörde er-
folgen, so ist außer dieser derjenige, gegen den der Auftrag sich richtet,
sowie durch Anziehung des § 88, des § 89, des § 90, des § 92, des
§ 93 oder des § 104 d. Anw. der Inhalt des Auftrags zu bezeichnen.
7. In Spalte 5 sind bei Zwangsvollstreckungen der Betrag der
beizutreibenden Forderung, die beizutreibenden Gegenstände, oder was
sonst Gegenstand der Vollstreckung ist, in den anderen Fällen die
Gegenstände im Allgemeinen (Möbel, Erntevorräthe), zu bezeichnen.
Die Gebühren des Gerichtsvollziehers finden hier keine Berücksichtigung.
8. Spalte 6 ist nach dem Ergebnisse der Vollstreckung, der Ver-
steigerung oder des Verkaufs auszufüllen. Die Gebühren des Ge-
richtsvollziehers finden hier ebenfalls keine Berücksichtigung.
9. Spalte 7 hat die vollständige Uebersicht über den Stand und
Verlauf der einzelnen Sache zu ergeben. Hier ist jede einzelne, auf
die Sache bezügliche Dienstverrichtung des Gerichtsvollziehers unter
Angabe des Tages der Verrichtung in der Reihenfolge der Aus-
führung einzutragen; ferner sind alle Vorkommnisse, welche für die
Erledigung des Auftrags von Bedeutung sind (z. B. Anberaumung
und Abhaltung des Versteigerungstermins unter Angabe des Ortes,
Stundungen, Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens, Ab-
lieferung des Geldes, Zurückuahme des Auftrags, Uebergang desselben
auf einen andern Gerichtsvollzieher), unter Angabe des Tages mit
kurzen Worten zu erwähnen. Ebenso ist in Spalte 7 die Verbindung
mehrerer Vollstreckungen wegen Geldforderungen im Wege der weiteren
oder der gleichzeitigen Pfändung (88§ 69 und 70 d. Anw.) bei den
betheiligten Sachen zu vermerken; auch ist dort demnächst anzugeben,
welche Beträge auf dieselben von den beigetriebenen Geldern ent-