Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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fallen sind. Erfolgt die Hinterlegung des Geldes zum Zwecke eines 
Vertheilungsverfahrens, so ist der ganze hinterlegte Betrag in Spalte 6 
bei der ersten Nummer einzutragen. 
10. In Spalte 8 sind alle diejenigen Vermerke aufzunehmen, 
welche zur Klarstellung des Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen 
zweckmäßig erscheinen und in keine der vorhergehenden Spalten gehören. 
Insbesondere gehört dahin die Angabe der Gründe dafür, daß die 
beigetriebenen Gelder noch nicht nach Maßgabe des § 72 d. Anw. 
abgeführt sind, sowie der Vermerk, daß es sich um Vollziehung eines 
Arrestbefehls handelt. Bei völliger Erledigung des Auftrags ist in 
Spalte 8 auf eine in die Augen fallende Weise das Wort „Erledigt"“ 
einzutragen. 
*& 115. 
Monatliche Revision. 
1. Das Register für Zwangsvollstreckungen sowie Versteigerungen 
und freihändige Verkäufe außerhalb der Zwangsvollstreckung ist all- 
monatlich an den ein für allemal hierzu bestimmten Tagen und 
Stunden dem Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, zur Revision 
vorzulegen. Dem Register sind die Akten über diejenigen Sachen, 
in welchen seit der letzten Revision Zahlungen erfolgt sind, beizufügen. 
Auch kann die gleichzeitige oder nachträgliche Vorlegung aller Voll- 
streckungsakten angeordnet und die Revision noch weiter, insbesondere 
auf die Kassenbestände, ausgedehnt werden. 
2. Der Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, hat die erfolgte 
Revision in dem Register zu vermerken und bei den einzelnen Nummern 
die geschehene Belegung der Ablieferung der beigetriebenen Gelder in 
geeigneter Weise erkennbar zu machen. 
3. Die Rückgabe des Registers sowie der unbeanstandeten Akten 
und Belege erfolgt am Tage der Vorlegung. 
II. Akten. 
§ 116. 
Die Gerichtsvollzieher haben ihre Dienstpapiere zu Generalakten, 
besonderen Akten oder Blattsammlungen zu nehmen. 
§ 117. 
Generalakten. 
1. Ueber die auf den Dienst des Gerichtsvollziehers bezüglichen 
Anordnungen der Aussichtsbehörden sind Generalakten anzulegen. Die- 
selben sind nach folgenden Gegenständen zu sondern:
	        
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