Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Art anderseits sind gesondert von einander nach der Nummerfolge 
des Registers, letztere jahrgangsweise zu einem oder mehreren Packeten 
zusammengebunden, aufzubewahren. 
§ 119. 
Blattsammlungen. 
1. Einzelne Schriftstücke, welche weder zu Generalakten noch zu 
besonderen Akten gehören, sind bis zur Erledigung des Auftrags, auf 
welchen sie sich beziehen, in der Nummerfolge des allgemeinen Dienst- 
registers in einem oder nöthigenfalls mehreren Umschlägen aufzubewahren. 
2. Nach Erledigung des Aufstrags sind dieselben, soweit nicht 
die Aushändigung an die Partei erfolgt, in derselben Folge jahrgangs- 
weise zu einem oder mehreren Packeten zusammenzubinden und ge- 
sondert von den Schriftstücken über laufende Sachen dieser Art auf- 
zubewahren. Die Packete sind mit entsprechender Aufschrift (Blatt- 
sammlungen Jahr . . . . Band . . . ) zu versehen. 
8 120. 
Aufbewahrung der Akten und Rezister. 
1. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ihre Register und 
Akten übersichtlich zu ordnen und in einer jeden Mißbrauch aus- 
schließenden Weise aufzubewahren. Die Aufbewahrung muß thunlichst 
in einem Aktenschranke erfolgen, dessen Fächer mit entsprechender Auf- 
schrift zu versehen sind. Den Aufsichtsbeamten sind die Akten und 
Register jederzeit, auf Verlangen auch außerhalb der Geschäftsräume, 
zur Revision vorzulegen. 
2. Jeder Person, welche bei einer von dem Gerichtsvollzieher 
betriebenen Zwangsvollstreckung betheiligt ist, muß auf Begehren Ein- 
sicht der betreffenden Register und Akten gestattet und gegen die ge- 
setzlichen Schreibgebühren Abschrift einzelner Schriftstücke oder des 
betreffenden Theils des Registers ertheilt werden (CPO. 8 760). 
Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache nicht haben, 
darf weder die Einsicht der Akten gestattet noch Abschrift eines 
Schriftstückes ertheilt werden. 
8 121. 
Rückgabe von Schriftstücken. 
Nachdem der Auftrag erledigt, zurückgenommen oder auf andere 
Weise erloschen ist, hat der Gerichtsvollzieher die ihm übergebenen 
Schriftstücke, soweit nicht deren Aushändigung an die Gegenpartei 
erfolgen muß (CPO. 8 757), dem Auftraggeber zurückzustellen.
	        
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