Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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mehr als 2 MA 831/3 s bis 3.A 83/8 . der Lohnklasse IV (Arbeits- 
verdienst über 850 bis 1150 .M), 
mehr als 3 — 83/ der Lohnklasse V (Arbeitsverdienst über 1150 . M) 
an. 
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen 
Lohnklasse, welche für ihn maßgebend ist, beanspruchen, hat sich aber die Mehr- 
kosten vom Lohne abziehen zu lassen (Gesetz § 34). 
§ 3. 
Die wöchentlichen Beiträge betragen 
für die Mitglieder der Lohnklasse 1 14./, 
77 77 7) 77 77 1 1 2 0 !77 7 
’7 V7y 77 / 77 1 l 2 4 1l7 
77 77 77 77 77 1 V. 3 0 77 7 
77. '7T 77 V. 3 6 7“ 
(Gesetz § 32 Abs. 5). 
Freiwillig Versicherten (vgl. § 6 unten) steht die Wahl der Lohnklasse frei 
(Gesetz § 145 Abs. 1). 
Zahlungspflicht. 
84. 
Die Beiträge werden in gleicher Weise wie Krankenkassenbeiträge von dem 
Arbeitgeber eingezogen; es hat aber die Berechnung stets nach vollen Wochen- 
beiträgen zu erfolgen. 
Der Beitrag ist zum vollen Betrag von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, 
welcher einen Versicherten im Laufe einer Woche beschäftigt hat (Gesetz § 140 Abs. 1). 
Hat ein Versicherter im Laufe einer Woche bei mehreren Arbeitgebern 
gearbeitet, so hat derjenige, bei welchem der Versicherte zuerst gearbeitet hat, 
den vollen Wochenbeitrag zu entrichten (Gesetz § 140 Abs. 2). Als An- 
fangstag der Woche (Arbeitswoche) gilt der Montag (Gesetz § 30 Abf. 1). 
Ist ein Versicherter bei Beginn einer Woche erwerbslos und tritt erst im 
Laufe der Woche in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ein, so hat der 
betreffende Arbeitgeber, auch wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen 
Theil eines Tages beschäftigt, den vollen Wochenbeitrag zu zahlen.
	        
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