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nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe—
termin (mittels handschriftlicher oder durch Stempeldruck bewirkter Angabe des
Entwerthungsdatums) unterm Kontenabschluß bescheinigt wird.
Beitragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind,
müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungs—
register eingetragen werden.
Dasselbe hat folgende Angaben zu enthalten:
Konto des Arbeitgebers,
Name der Versicherten,
Zeitangabe, für welche die Verwendung erfolgt,
Anzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken.
Alsbald nach Entrichtung der Beiträge ist das Vorschußverwendungsregister
zu berichtigen (vgl. Anl. B).
Meldepflicht.
11.
Die für die Krankenkasse bestimmten An= und Abmeldungen sind zugleich
für die Invalidenversicherung wirksam.
Sollen für die Dauer der Unterbrechung eines ständigen Arbeitsverhält-
nisses Invalidenversicherungsbeiträge nicht geleistet werden, so ist die Ab= und
Anmeldung für die Zwecke der Invalidenversicherung durch den verpflichteten
Arbeitgeber auch dann zu bewirken, wenn die Fortsetzung des Krankenversicherungs-
verhältnisses beabsichtigt wird.
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 A belegt
werden (Gesetz § 179 in Verbindung mit § 26 der Satzungen der Versicherungs-
anstalt).
Im Fall des Abfs. 2 kann die Krankenkasse auf eine besondere An= und
Abmeldung verzichten, wenn der Nachweis der Nichtbeschäftigung in einzelnen
Wochen durch Vorlegung ordnungsmäßig geführter Lohnlisten geführt wird.