Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe— 
termin (mittels handschriftlicher oder durch Stempeldruck bewirkter Angabe des 
Entwerthungsdatums) unterm Kontenabschluß bescheinigt wird. 
Beitragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind, 
müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungs— 
register eingetragen werden. 
Dasselbe hat folgende Angaben zu enthalten: 
Konto des Arbeitgebers, 
Name der Versicherten, 
Zeitangabe, für welche die Verwendung erfolgt, 
Anzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken. 
Alsbald nach Entrichtung der Beiträge ist das Vorschußverwendungsregister 
zu berichtigen (vgl. Anl. B). 
Meldepflicht. 
11. 
Die für die Krankenkasse bestimmten An= und Abmeldungen sind zugleich 
für die Invalidenversicherung wirksam. 
Sollen für die Dauer der Unterbrechung eines ständigen Arbeitsverhält- 
nisses Invalidenversicherungsbeiträge nicht geleistet werden, so ist die Ab= und 
Anmeldung für die Zwecke der Invalidenversicherung durch den verpflichteten 
Arbeitgeber auch dann zu bewirken, wenn die Fortsetzung des Krankenversicherungs- 
verhältnisses beabsichtigt wird. 
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der 
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 A belegt 
werden (Gesetz § 179 in Verbindung mit § 26 der Satzungen der Versicherungs- 
anstalt). 
Im Fall des Abfs. 2 kann die Krankenkasse auf eine besondere An= und 
Abmeldung verzichten, wenn der Nachweis der Nichtbeschäftigung in einzelnen 
Wochen durch Vorlegung ordnungsmäßig geführter Lohnlisten geführt wird.
	        
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