Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Wegen der Ausstellung 2c. der Quittungskarten wird auf die eben- 
bezeichnete Anweisung verwiesen. 
Für die mit der Ausstellung und dem Umtausch pp. der Quittungskarten 
verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von 1% des Werthes der verwendeten 
Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr (8 21) zu berechuen ist. 
§ 15. 
Das Einkleben der Beitragsmarken ist nur in solche Quittungskarten 
zu bewirken, welche auf den Namen des in Frage kommenden Versicherten 
ausgestellt sind. 
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen 
und sie behufs Einklebens der Marken zu den hierfür vorgesehenen Zeiten 
vorzulegen (Gesetz §§ 141, 149, 150). Er kann hierzu von der Ortspolizei- 
behörde durch Geldstrafen bis zu 10 — angehalten werden (Gesetz § 131 
Abs. 2). Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder 
lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des 
Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten 
Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte, solange die Erhebung 
der Beiträge durch Vermittelung der Krankenkasse erfolgt, bei dieser zu hinterlegen 
(Gesetz § 153). 
Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges ist darauf hin- 
zuwirken, daß von dieser Berechtigung möglichst von allen Versicherten Gebrauch 
gemacht wird. Es ist anzunehmen, daß die Absicht besteht, die der Kranken- 
kasse vorgelegten Quittungskarten zu hinterlegen, wenn die Rückgabe nicht aus- 
drücklich gefordert wird. Eine Zurückhaltung der Quittungskarte gegen den 
Willen des Versicherten darf nicht erfolgen. 
Soweit von dem Rechte der Hinterlegung der Quittungskarten bei der 
Krankenkasse Gebrauch gemacht wird, sind die Quittungskarten in der Reihen-- 
folge des der Beitragserhebung zu Grunde gelegten Heberegisters zu ordnen und, 
gegen Staub und Feuchtigkeit geschützt, sorgfältig aufzubewahren. 
8 16. 
Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sein Arbeitgeber die 
bisherige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, so ist
	        
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