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eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden
Nummer auszustellen, im Uebrigen aber durch Vermittelung der zuständigen
Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die einbehaltene
Karte abgenommen und seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziffer 4 des Ge-
setzes herbeigeführt wird. Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch
vorgelegte Karte zu behandeln. ·
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vorlegung der Quittungs—
karte aus anderen Gründen unterbleibt.
Ist der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer der fehlenden
Karte nicht bekannt, so sind diese Angaben auf der neuen Karte erst zu be—
wirken, nachdem sie ermittelt worden sind. Lassen sich die Angaben nicht mit
Sicherheit ermitteln, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt und die Nr. 1.
817.
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch
eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein
Verschulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt auf Antrag die fortdauernde
Gültigkeit der Onittungskarte anerkennen.
Wegen der Gültigkeitsverlängerung und des Umtausches der Onittungs-
karten wird auf die Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und
dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten,
Abschnitt B, Bezug genommen.
Die umgetauschten und herrenlosen Karten, sowie die Karten verstorbener
Mitglieder sind unter Beifügung eines alphabetischen Verzeichnisses vierteljährlich
an die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt einzusenden. Das Verzeichniß
hat folgende Angaben zu enthalten:
Vor= und Zunamen,
Geburtsjahr und tag des Versicherten,
Nr. der Ouittungskarte,
Namen der Versicherungsanstalt, auf welche die Onittungskarte lautet
(Vergl. Anlage F9).