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tung einer Rezeptur indirekter Steuern verbunden werden kann, steht die An—
stellung des Steuereinnehmers der Großherzoglichen Staatsregierung zu.
In allen übrigen Gemeinden und, soweit die Staatsregierung von ihrem
Anstellungsrecht keinen Gebrauch macht, ist der Steuereinnehmer von der Ge-
meindevertretung (dem Gemeinderathe oder, wo ein solcher nicht besteht,
der Gemeindeversammlung) anzustellen.
Vgl. die §§ 5 und 67 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Reg.-Bl. S. 103 ff.), Ziffer 1
des Nachtrags vom 17. Dezember 1853 (Reg.-Bl. v. J. 1854 S. 1)
und Nachtrag vom 17. Februar 1859 (Reg.-Bl. S. 50), Art. 7 der
Gemeindeordnung vom 17. April 1895 (Reg.-Bl. S. 145).
8 3.
Der von der Staatsregierung angestellte Steuereinnehmer erlangt durch
seine Anstellung nicht die Eigenschaft eines Staatsdieners.
Soweit ihm diese Eigenschaft nicht ohnehin nach den bestehenden Gesetzen
zukommt oder ausdrücklich eingeräumt wird, hat er dem Staate eine nach den
örtlichen Verhältnissen zu bemessende Sicherheit zu leisten. Im Uebrigen ist
für die Regelung der Dienstverhältnisse des staatlichen Steuereinnehmers der
mit ihm abzuschließende Anstellungsvertrag maßgebend.
§ 4.
Der von der Gemeindevertretung angestellte Steuereinnehmer erlangt durch
seine Anstellung, welche jederzeit widerruflich ist, ebenfalls nicht die Eigenschaft
eines Staatsdieners. ·
Seine Dienstverhältnisse als Gemeindebeamter bestimmen sich nach der
Gemeindeordnung.
Die Gemeinde ist mit Rücksicht darauf, daß ihr die Vertretungspflicht für
den Steuereinnehmer obliegt, berechtigt, die Bestellung einer Dienstsicherheit
von ihm zu verlangen.
85.
Die Verpflichtung des Steuereinnehmers und seine Diensteinweisung er—
folgt auf Anordnung des Staatsministeriums durch das Rechnungsamt nach
der Eidesformel in Anlage A.