Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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tung einer Rezeptur indirekter Steuern verbunden werden kann, steht die An— 
stellung des Steuereinnehmers der Großherzoglichen Staatsregierung zu. 
In allen übrigen Gemeinden und, soweit die Staatsregierung von ihrem 
Anstellungsrecht keinen Gebrauch macht, ist der Steuereinnehmer von der Ge- 
meindevertretung (dem Gemeinderathe oder, wo ein solcher nicht besteht, 
der Gemeindeversammlung) anzustellen. 
Vgl. die §§ 5 und 67 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Reg.-Bl. S. 103 ff.), Ziffer 1 
des Nachtrags vom 17. Dezember 1853 (Reg.-Bl. v. J. 1854 S. 1) 
und Nachtrag vom 17. Februar 1859 (Reg.-Bl. S. 50), Art. 7 der 
Gemeindeordnung vom 17. April 1895 (Reg.-Bl. S. 145). 
8 3. 
Der von der Staatsregierung angestellte Steuereinnehmer erlangt durch 
seine Anstellung nicht die Eigenschaft eines Staatsdieners. 
Soweit ihm diese Eigenschaft nicht ohnehin nach den bestehenden Gesetzen 
zukommt oder ausdrücklich eingeräumt wird, hat er dem Staate eine nach den 
örtlichen Verhältnissen zu bemessende Sicherheit zu leisten. Im Uebrigen ist 
für die Regelung der Dienstverhältnisse des staatlichen Steuereinnehmers der 
mit ihm abzuschließende Anstellungsvertrag maßgebend. 
§ 4. 
Der von der Gemeindevertretung angestellte Steuereinnehmer erlangt durch 
seine Anstellung, welche jederzeit widerruflich ist, ebenfalls nicht die Eigenschaft 
eines Staatsdieners. · 
Seine Dienstverhältnisse als Gemeindebeamter bestimmen sich nach der 
Gemeindeordnung. 
Die Gemeinde ist mit Rücksicht darauf, daß ihr die Vertretungspflicht für 
den Steuereinnehmer obliegt, berechtigt, die Bestellung einer Dienstsicherheit 
von ihm zu verlangen. 
85. 
Die Verpflichtung des Steuereinnehmers und seine Diensteinweisung er— 
folgt auf Anordnung des Staatsministeriums durch das Rechnungsamt nach 
der Eidesformel in Anlage A.
	        
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